§ 62 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 265 Abs 2 ZPO, § 372 S 2 BGB
a) Der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
keinen Einfluß auf das Fortbestehen der an dieses Rechtsverhältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.
b) Im Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags ist allein die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner entscheidend.
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