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BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19

UrhG § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26.November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 – Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände – Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter – beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalte

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt Tonträger her und ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum „B.L.“ des Künstlers R.T..

Die Beklagte bietet den Vertrieb, die Vermittlung und die Verwaltung von Domains an, für die Top-Level-Domain „com“ sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller. Sie ist Registrar der Domain www., hat diese bei der Registrierungsstelle ICANN registriert und an diese die zur Konnektierung erforderlichen Daten des Domaininhabers weitergeleitet. Inhaber der Domain ist das auf den Seychellen registrierte Unternehmen A. Limited.

Über die Domain www. war am 2. August 2013 eine BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglichte, über einen Tracker das Musikalbum „B.L.“ des Künstlers R.T. im Wege des Filesharing herunterzuladen.

Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2013 auf die aus der Verfügbarkeit des Musikalbums über die Domain www. folgende Rechtsverletzung hin und forderte sie auf, die Verletzung bis zum 13. August 2013 zu beenden. Die Beklagte antwortete am selben Tag, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an den Kunden gegeben; außerdem teilte sie die Daten des Registranten, des Resellers und des in den Niederlanden ansässigen Host-Providers mit. Mit weiterem Schreiben vom 14. August 2013 gab die Klägerin der Beklagten Gelegenheit, auf ihren Kunden zwecks Beendigung der Bereitstellung des Musikalbums hinzuwirken. Mit Schreiben vom 20. August 2013 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2013 erwirkt, die durch das Berufungsgericht bestätigt worden ist. Einer anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hatbeantragt,

1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „B.L.“ des Künstlers R.T. sowie die darauf enthaltenen Tonaufnahmen [es folgt eine Aufzählung der Titel] mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies unter Nutzung der URLs http://http://, http://oderudp:geschieht.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.307,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, GRUR-RR 2019, 150). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als Störerin für die begangene Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung der Konnektierung der beanstandeten Internet-Domain. Auf Haftungsprivilegierungen nach dem Telemediengesetz könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass Registrant und Besucher der Domain Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Die Beklagte habe zumutbare Prüfpflichten verletzt. Zwar treffe sie als Registrar keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains. Im Streitfall sei sie jedoch auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Daher habe sich ihr die Rechtsverletzung durch den Registranten und die Besucher der Website aufdrängen müssen. Die Dekonnektierung und Unterlassung einer weiteren Konnektierung sei ihr zumutbar. Die Dekonnektierung sei hinreichend effektiv, weil der Zugriff auf die rechtsverletzenden Inhalte erschwert werde. Der Umstand, dass eine Sperrung sämtliche über die Seite erreichbaren Inhalte betreffe, stehe der Zumutbarkeit nicht entgegen, weil der Registrant die Sperrung durch Löschung der rechtsverletzenden Inhalte beenden lassen könne.

Der Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin nicht zunächst gegen den Betreiber der Website oder den Host-Provider vorgegangen sei. Der Registrar stehe im Gegensatz zum Zugangsvermittler im Lager des Rechtsverletzers und hafte nicht subsidiär. Die Beklagte schulde auch Kostenersatz für Abmahnung und Abschlussschreiben in geltend gemachter Höhe.

B.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 UrhG nicht zugesprochen werden. Daher hat auch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF und Kosten für ein Abschlussschreiben gemäß §§ 677, 683, 670 BGB keinen Bestand.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, es Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum sowie die darauf enthaltenen Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchseite oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies unter Nutzung der näher bezeichneten Domainnamen mit dem Bestandteil geschieht. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag anhand des Klagevorbringens zutreffend dahin ausgelegt, dass die Klägerin von der Beklagten damit die Unterlassung des Hinwirkens auf die Konnektierung der Internet-Domain verlangt.

II.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Herstellers des streitgegenständlichen Tonträgers, den Tonträger zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 UrhG), und diese Rechte seien dadurch verletzt worden, dass das Musikalbum über die Domain www. verfügbar war, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III.

Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin der Rechtsverletzungen verneint, weil sie die rechtsverletzenden Handlungen weder selbst begangen noch an diesen als Gehilfin mitgewirkt hat.

IV.

Mit Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe als Störerin auf die Dekonnektierung der streitgegenständlichen Internetdomain hinzuwirken.

1.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 – Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 – Dead Island; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 – Bring mich nach Hause, jeweils mwN).

2.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter gemäß §§ 7 bis 10 TMG berufen kann.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, unter näher bezeichneten Voraussetzungen nicht verantwortlich und können dann wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers weder auf Unterlassung der Rechtsverletzung noch hinsichtlich der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Diensteanbieter in diesem Sinne sind nach § 7 Abs. 2 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

b) Der Anwendungsbereich der §§ 7 bis 10 TMG ist nicht eröffnet, weil der Registrar kein Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr.1 TMG ist. Nach dieser Vorschrift ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält, Zugang zur Nutzung vermittelt oder bei audiovisuellen Diensten auf Abruf die Auswahl und Gestaltung der Inhalte wirksam kontrolliert. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2.Aufl., § 2 Rn. 28; BeckOK.Informations-und Medienrecht/Martini, 29. Edition [Stand: 1. August 2019], § 2 TMG Rn. 7). So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 54 = WRP 2012, 330 -Basler Haarkosmetik; BeckOK.Informations-und Medienrecht/Martini aaO § 2 TMG Rn. 8; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38.Aufl., § 8 Rn. 2.25).

DerRegistrar stellt Nutzern ebenfalls keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 115, § 8 Rn. 47; aA OVG NRW, MMR 2010, 349 [juris Rn. 10]; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S.459, 464). Der Umstand, dass einerseits die Registrierung der Domain die unter ihr vom Seitenbetreiber bereitgestellten Inhalte für die Nutzer auffindbar macht und andererseits der Registrar die Registrierungsstelle zur Dekonnektierung der Domain veranlassen kann, ändert nichts daran, dass der Registrar selbst an der technischen Bereitstellung oder Zugangsvermittlung nicht beteiligt ist.

c) Selbst wenn der Registrar als Diensteanbieter anzusehen wäre, bliebe das beantragte Hinwirken auf die Dekonnektierung der Domain nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG als Verpflichtung zur Sperrung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle seiner Nichtverantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG unberührt.

3.

Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Registrierung und die Veranlassung der Konnektierung der beanstandeten Domain die Auffindbarkeit der Website erleichtert und somit einen adäquat-kausalen Beitrag zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen geleistet, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Ohne die Handlung der Beklagten wären die Verstöße nicht in dieser Weise begangen worden. Der Domainname hat für die Erreichbarkeit des Inhalts eine hohe Relevanz, weil kaum ein Nutzer stattdessen direkt über die IP-Adresse auf die Website zugreifen würde (vgl. LG Frankfurt am Main, CR 2016, 461, 463; Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 465). Selbst wenn die Website noch auf andere Weise als durch die Eingabe des Domainnamens erreichbar war, lässt dies den Verursachungsbeitrag der Beklagten nicht entfallen. Hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeiteines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 – IX ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 359 [juris Rn. 12]; MünchKomm.BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 208).

4.

Im Streitfall kann allerdings auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Beklagte zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

a) Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen – unterschiedlichen Anforderungen.

aa) Für die Registrierungsstelle DENIC, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahrnimmt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser hinsichtlich der Phase der ursprünglichen Registrierung von Domains unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflichten zuzumuten sind, weil andernfalls das im Interesse aller Internetnutzer und ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellte schnelle und preiswerte Registrierungsverfahren gefährdet wäre. Auch nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Domainnamen treffen die DENIC danach nur eingeschränkte Prüfungspflichten, weil sie ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen könnte, wenn sie in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung eintreten müsste. Sie kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Anders verhält es sich, wenn die DENIC ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. In einem solchen Fall kann von ihr erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist eine solche Rechtsverletzung für die DENIC nur dann, wenn dieser ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Verletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dieser ohne weitere Nachforschungen aufdrängen muss(vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 21 f. [juris Rn. 25 bis 31] – ambiente.de; Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 24 bis 26 = WRP 2012, 1118 – regierung-oberfranken.de).

bb) Der Admin-C nimmt bei der Störerhaftung durch rechtsverletzende Domains grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, weil er lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 – Basler Haar-Kosmetik). Eine darüber hinaus gehende Verhaltenspflicht kann sich für ihn aber aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen und insbesondere daraus ergeben, dass er im Gegensatz zur DENIC wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 22 = WRP 2013, 338 -dlg.de).

cc) Host-Provider können nach den bisher anerkannten Grundsätzen, deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt (vgl.BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 – YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 – uploaded), für rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (BGH, GRUR 2018, 1132 Rn. 49 -YouTube; GRUR 2018, 1239 Rn. 40 – uploaded, jeweils mwN). Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 82 – Störerhaftung des Accessproviders).

dd) Bei Access-Providern entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen eine Prüf- oder Überwachungspflicht ebenfalls erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 – Störerhaftung des Access-Providers).

Die haftung des Internetzugangsvermittlers ist nur gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte verhältnismäßig ist, und wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche vorgegangen ist.

(1) Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass einem Internetzugangsvermittler auferlegte Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH, Urteil vom 27. März 2014 – C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 56 = WRP 2014, 540 – UPC Telekabel). Eine Sperrung kann allerdings nicht nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells sonst hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (BGHZ 208, 82 Rn. 55 – Störerhaftung des Accessproviders, mwN). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung, in die neben dem Grundrecht des Zugangsvermittlers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU – Grundrechtecharta) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht des Inhabers von Urheberrechten auf Schutz seines geistigen Eigentums (Art.17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art.14 Abs. 1 GG) einzustellen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, „nicht unnötig“ vorenthalten dürften (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 – UPC-Telekabel). Es ist daher auf das Gesamtverhältnis der rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Inhalten, die über die beanstandete Domain erreichbar sind, abzustellen und zu fragen, ob es sich angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 55 -Störerhaftung des Accessproviders, mwN).

(2) Eine Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers wegen einer Urheberrechtsverletzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter nur zumutbar, wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, es sei denn, einem solchen Vorgehen fehlt jede Erfolgsaussicht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zugangsvermittler ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell betreibt und müsse als im Lager des Rechtsverletzers stehend unmittelbar haften. Die vom Registrar erbrachte Dienstleistung ist im Ansatz neutral, weil sie sich auf die Registrierung der Domain beschränkt und keinen Bezug zu den unter der Domain abrufbaren Inhalten aufweist. Dass sie auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, führt zu keiner Verlagerung der beim Betreiber der Internetseite liegenden Verantwortung für den abrufbaren Inhalt (aA Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 466).

(2) Da die von dem Registrar verlangte Dekonnektierung einer Domain mit rechtsverletzenden Inhalten zur Folge hat, dass außer diesen Inhalten auch die gesamte Domain mit sämtlichen Inhalten für Internetnutzer nicht mehr erreichbar ist, gelten die Grundsätze zur Vermeidung eines grundrechtswidrigen „Overblockings“ (dazu Rn. 26) auch für die Störerhaftung des Registrars. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Betroffenheit des Informationsfreiheitsgrundrechts der Internetnutzer nicht mit der Erwägung ausgeblendet werden, der Registrar schulde lediglich dem Registranten das Veranlassen der Konnektierung, nicht dagegen auch den Internetnutzern die Vermittlung des Zugangs zum Internet. Die beeinträchtigende Wirkung der Dekonnektierung einer Domain beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Registrar und Domaininhaber, sondern schließt sämtliche Nutzer vom Zugang zu der Domain aus.

Die Störerhaftung des Registrars ist danach nur zumutbar, wenn die unter der betroffenen Domain abrufbaren Inhalte weit überwiegend illegal sind (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 55 – Störerhaftung des Accessproviders, mwN).

cc) Aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht des Registrars auslösen können, hinreichend klar ergeben.

Dies gilt nicht nur für die geltend gemachte Rechtsverletzung (dazu vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 28 -Stiftparfum), sondern auch für den Umstand, dass unter der beanstandeten Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte erreichbar sind. Zudem muss der Rechtsinhaber darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Im Streitfall führt die Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze dazu, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen werden kann.

aa) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob ein ausreichender Hinweis erfolgt ist.

(1) Die Beklagte ist allerdings in der gebotenen Weise auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden.

Die Klägerin hat die Beklagte auf ihre Rechtsinhaberschaft, die betroffenen Musikdateien und deren Fundort aufmerksam gemacht. Sie hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass die betroffene Domain überwiegend zur Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte genutzt wird. Damit hat die Klägerin das Vorliegen einer Rechtsverletzung hinreichend klar dargetan.

Soweit die Beklagte Zweifel an der Rechtsinhaberschaft hegte, war es ihr nach Treu und Glauben zumutbar, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr beweiskräftige Belege zur Verfügung zu stellen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht als Indiz für die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung den Umstand in seine Beurteilung miteinbezogen, dass sich der von der Beklagten in Kenntnis gesetzte Registrant zu dem erhobenen Vorwurf nicht geäußert und diesen insbesondere nicht entkräftet hat.

(2) Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die beanstandete Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte aufweist.

(3) Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob sich der Hinweis der Klägerin auch auf eine erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme des Domainbetreibers oder seines Host-Providers bezog.

bb) Das Berufungsgericht hat weiter keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob unter der beanstandeten Domain tatsächlich weit überwiegend rechtswidrige Inhalte erreichbar waren. Auch im Urteil des Landgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, wurde insoweit lediglich der entsprechende Vortrag der Klägerin referiert, den die Beklagte bestritten hat. Der Hinweis auf das zwischen anderen Parteien ergangene Urteil des High Court of Justice vom 23. Februar 2013, das eine Sperranordnung gegen die auch vorliegend betroffene Domain ausspricht, ersetzt eigene Feststellungen nicht.

cc) Es fehlt bislang schließlich an hinreichenden Feststellungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Beklagten als Registrar vorliegen.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin erfolglos gegen den Betreiber der Internetseite oder dessen Host-Provider vorgegangen ist. Die Frage, ob einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlte, hat es offengelassen. In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Voraussetzung der subsidiären haftung des Registrars nicht vorliegen.

V.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Ge-nerici, mwN).

Im Streitfall stellen sich keine Fragen bei der Auslegung des Unionsrechts, deren Klärung eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert.

C.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Internetdomain I Störerhaftung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Domain, Konnektierung