Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 – VI ZR 245/57

§ 823 Abs 2 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG

1. GmbHG § 64 Abs 1 ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft.

2. Den Schutz des Gesetzes genießen auch Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
geworden sind.

3. Das Gesetz will verhindern, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen diesem Zweck entzogen wird. Sein Schutzbereich geht aber nicht soweit, daß jedermann vor allen Gefahren bewahrt werden soll, die sich aus dem Fortbestehen einer überschuldeten Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
ergeben.

Tatbestand

Der Beklagte und der Kaufmann B. waren mit Geschäftsanteilen von je 50.000 DM die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Norddeutschen C.I. Dr. Str. & Co mbH (im folgenden zur Abkürzung die GmbH genannt). Am 17. Juli 1954 wurde auf den Antrag der GmbH vom selben Tage das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Klägerin hatte der GmbH seit Jahren Rohstoffe geliefert und hat aus diesen Lieferungen eine Forderung von 26.604,41 DM zur Konkurstabelle angemeldet. Sie gehört zu den nichtbevorrechtigten Gläubigern, deren Forderungen insgesamt 357.805,13 DM betragen. Nach dem Bericht des Konkursverwalters reicht die Konkursmasse nur aus, um die nach § 61 Nr 1 KO bevorrechtigten Gläubiger teilweise zu befriedigen.

Die Klägerin hat wegen eines Teilbetrages von 10.000 DM ihrer zum Konkurs angemeldeten Forderungen den Beklagten persönlich in Anspruch genommen und ihm vorgeworfen, er habe seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH in mehrfacher Hinsicht verletzt und ihr, der Klägerin, dadurch erheblichen Schaden zugefügt. Vor allem habe er entgegen seiner Pflicht aus § 64 GmbHG schuldhaft die Konkurseröffnung nicht rechtzeitig beantragt, obwohl die GmbH seit längerem zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 64 Abs 1 GmbHG verpflichtet, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt (Überschuldung). Das Berufungsgericht hat in dieser Bestimmung ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der GmbH gesehen (§ 823 Abs 2 BGB) und angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht, das Konkursverfahren zu beantragen, schuldhaft verletzt. Es hat nicht entschieden, seit wann die GmbH zahlungsunfähig war, sondern hat sich mit der Feststellung begnügt, daß auf Grund der Bilanz per 31. Dezember 1953 eine Überschuldung der GmbH von mindestens 80.604 DM bestand. Das habe der Beklagte, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, bei Anwendung der von einem ordentlichen Kaufmann zu fordernden Sorgfalt erkennen müssen. Den Schaden der Klägerin hat es darin gesehen, daß sie wegen der ihr nicht bekannten Konkursreife der GmbH weiter auf Kredit geliefert und ihr Guthaben sich vom 31. Januar 1954 mit 11.422,71 DM auf 26.642,20 DM am 15. Juli 1954 erhöht hat. Das wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen, wenn der Beklagte rechtzeitig im Januar 1954 den Konkursantrag gestellt hätte. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ist nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin auch nur teilweise aus der Konkursmasse befriedigt wird. Daher hat es ihr den eingeklagten Teilbetrag von 10.000 DM voll zugesprochen.

II.

Die Revision bezweifelt, daß § 64 Abs 1 GmbHG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB zugunsten der Gläubiger der GmbH ist. Sie meint, dem stehe schon § 64 Abs 2 GmbHG entgegen, der kaum verständlich sei, wenn der erste Absatz dieser Bestimmung Schutzcharakter habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. § 64 Abs 2 GmbHG bestimmt nur, welche Folgen sich bei einer verspäteten Konkursanmeldung im Verhältnis der Geschäftsführer zur Gesellschaft ergeben. Er ordnet an, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß damit die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für ihre Pflichtverletzung erschöpfend behandelt und den Gesellschaftsgläubigern ein eigener Schutz versagt sei. Ob die Geschäftsführer ihnen gegenüber haften, ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt und daher nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl Hachenburg, GmbHG 6. Aufl § 43 Einleitung und Baumbach/Hueck, GmbHG 8. Aufl § 43 Anm 1).

Die Klägerin kann daher aus einer Verletzung des § 64 Abs 1 GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche herleiten, wenn diese Bestimmung des GmbH-Gesetzes auch die Gläubiger der GmbH schützen und ihnen gerade den Schutz gewähren will, den die Klägerin hier für sich in Anspruch nimmt (vgl BGHZ 12, 146, 148; 19, 114, 126; 27, 137). Ob das zutrifft, ist nach dem Inhalt und dem Zweck des § 64 GmbHG zu beurteilen.

1. § 64 Abs 1 GmbHG schreibt vor, daß die Geschäftsführer die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen haben, sobald die GmbH zahlungsunfähig wird oder aus der Bilanz ihre Überschuldung erkennbar wird. Unterlassen sie die rechtzeitige Anmeldung, so können sie nach § 84 Abs 1 GmbHG zu einer Gefängnis- oder Geld*-strafe verurteilt werden. Mit diesen Bestimmungen sollen ersichtlich auch die Gläubiger der Gesellschaft geschützt werden. Gerade sie erleiden durch das Unterlassen oder Verzögern des Konkursantrages regelmäßig Schaden. Es liegt daher auf der Hand, daß die Antragspflicht des § 64 Abs 1 GmbHG auch ihrem Schutze dienen soll. Dieser Schutz der Gläubiger ist um so mehr angebracht, als die Gesellschafter einer GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haften. Auch das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß § 64 GmbHG ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft ist. Es hat ausgesprochen, daß diese Bestimmung zwar nicht jedermann Schutz gewährt, vor allem nicht den außerhalb der Gesellschaft stehenden Personen, daß sie aber neben dem Interesse der Gesellschaft auch dem Schutze der Gläubiger zu dienen bestimmt ist (RGZ 73, 30 sowie für die damals gleichlautenden Bestimmungen des Aktienrechts (§ 240 Abs 2 HGB) und das Genossenschaftsrecht RG JW 1935, 3301 Nr 1 und RG LZ 1914, 864 Nr 10; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 7. Aufl § 64 Anm 1 C; Bergenroth, MDR 1958, 199; Scholz, GmbH-Gesetz 3. Aufl § 64 Anm 13, § 43 Anm 19 und NJW 1954, 1850 und Winkler, MDR 1958, 887; aA Brodmann, GmbH-Gesetz 2. Aufl § 64 Anm 1c und 4a; Hachenberg, GmbH-Gesetz 5. Aufl zu § 64; Vogel, GmbH-Gesetz 2. Aufl § 64 Anm 4).

2. Die Revision meint nun weiter: § 64 GmbHG könne, selbst wenn er Schutzcharakter habe, nur die Gläubiger schützen, die in dem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien, in dem die Eröffnung des Konkursverfahrens hätte beantragt werden müssen. Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß der Beklagte den Konkursantrag spätestens im Januar 1954 habe stellen müssen, so könne die Klägerin wegen der nach diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen nicht deshalb, weil sie damals außerdem noch ältere Forderungen gehabt habe, besser gestellt sein als Neugläubiger. Sie könne daher allenfalls den Schaden geltend machen, den sie dadurch erlitten habe, daß ihre im Januar 1954 vorhandenen Forderungen durch die Verzögerung der Konkurseröffnung in stärkerem Maße ausgefallen seien, als es nunmehr der Fall sei. Einen solchen Schaden habe die Klägerin aber nicht erlitten, denn ihre Forderungen aus der Zeit bis einschließlich Januar 1954 seien nach ihrem eigenen Vorbringen befriedigt. Für die Warenlieferungen aus der Zeit vom 31. Januar bis 15. Juli 1954, die allein Gegenstand des Rechtsstreites seien, könne die Klägerin daher aus § 823 Abs 2 BGB, § 64 GmbHG keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten.

Die Ansicht der Revision, daß § 64 GmbHG nur die Personen schütze, die bei Eintritt der Voraussetzungen des § 64 Abs 1 GmbHG schon Gläubiger der Gesellschaft waren (so auch LG Kiel NJW 1954, 1850), ist nicht richtig. Denn die Verpflichtung der Geschäftsführer, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, besteht auch nach diesem Zeitpunkt solange weiter, als die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, diese fortdauernde Antragspflicht der Geschäftsführer auf die Altgläubiger, also auf die Gläubiger zu beschränken, deren Forderungen schon in dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem die Verzögerung des Antrages begonnen hat. Vielmehr besteht die Verpflichtung der Geschäftsführer, den Konkursantrag zu stellen, auch gegenüber einem Gläubiger, der nach diesem Zeitpunkt an die GmbH Waren auf Kredit liefert oder auf andere Weise die Stellung eines Gläubigers erwirbt. Er ist in seiner Eigenschaft als nunmehriger Gläubiger der GmbH in gleicher Weise wie die Altgläubiger gegen weitere Verletzungen des § 64 Abs 1 GmbHG geschützt. Daher erstreckt sich der Schutz der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Forderungen, die sie nach dem 31. Januar 1954 gegen die GmbH erworben hat.

3. Damit ist aber noch nicht entschieden, wie weit der Schutz reicht, den § 64 Abs 1 GmbHG der Klägerin für diesen Zeitraum gewährt. Sie begehrt als Schadensersatz den vollen Kaufpreis der Waren, die sie nach dem 31. Januar 1954, also nach dem Zeitpunkt an die GmbH geliefert hat, in dem der Beklagte den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nach ihrer Meinung spätestens hätte stellen müssen. Diesen Schaden kann die Klägerin über § 823 Abs 2 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er in vollem Umfang in den Bereich der Gefahren fällt, um deretwillen § 64 GmbHG erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126; 27, 137, 140). Dient ein Gesetz dem Schutz bestimmter Personen, so können diese nur Ersatz des Schadens verlangen, der im Rahmen der durch das Gesetz geschützten Interessen liegt. Daher ist, bevor der von der Klägerin herangezogene § 249 BGB angewandt werden kann, zunächst der Schutzbereich des § 64 Abs 1 GmbHG zu prüfen und vor allem zu klären, ob diese Bestimmung gerade den Schutz gewähren will, den die Klägerin hier für sich in Anspruch nimmt.

Bei der damit auftauchenden Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich zunächst, daß der Gesetzgeber mit ihr das Ziel verfolgt, die alsbaldige Eröffnung des Konkursverfahrens für den Fall zu erreichen, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Wenn der Gesetzgeber zu diesem Zweck den Geschäftsführern zur Pflicht macht, den Konkursantrag zu stellen, sobald sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz die Überschuldung ergibt, so soll damit ersichtlich in erster Linie verhindert werden, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen diesem Zweck entzogen wird. Das Gesellschaftsvermögen soll vielmehr den Gläubigern erhalten bleiben, damit sie daraus ihre Befriedigung erlangen können und vor übermäßigen Konkurseinbußen bewahrt bleiben. Dieser Schutz allein, den das Gesetz offensichtlich in erster Linie erstrebt, kann der Klägerin aber nicht zum Erfolge verhelfen, denn sie stützt ihre Schadensersatzforderung nicht so sehr darauf, daß sich durch die Verzögerung des Konkursantrages die zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Vermögensmasse vermindert und sie deshalb ihre Forderung ganz oder teilweise eingebüßt hat. Die Klägerin macht den Beklagten vielmehr in erster Linie dafür verantwortlich, daß sie der überschuldeten GmbH noch Kredit gewährt hat. Für den hierdurch entstandenen Schaden ist der Beklagte nach § 823 Abs 2 BGB nur dann ersatzpflichtig, wenn § 64 Abs 1 GmbH auch in diesem Punkte die Interessen der Gläubiger schützen, sie also ganz allgemein vor den Gefahren bewahren will, die sich aus dem  Fortbestehen einer überschuldeten GmbH ergeben. Nun wird die Allgemeinheit zwar schon durch das Bestehen des § 64 GmbHG tatsächlich auch in dieser Richtung geschützt. Das allein kann aber nicht ausreichen, um dem § 64 GmbHG die Eigenschaft eines Schutzgesetzes mit dieser Tragweite zuzuerkennen. Denn hierfür kommt es nicht auf die Wirkung des Gesetzes, sondern auf seinen Inhalt und seinen Zweck, vor allem darauf an, ob der Gesetzgeber diesen weitgehenden Schutz gewollt oder wenigstens mitgewollt hat (BGHZ 12, 146, 148; 22, 293, 297). Das aber kann nicht angenommen werden. Das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit eines anderen genießt im Geschäfts- und Wirtschafts*-leben keinen besonderen Schutz. Wer sich hier täuscht und Schaden erleidet, ist, wenn nicht vertragliche Ansprüche in Betracht kommen, in der Regel darauf angewiesen, die Voraussetzungen des § 826 BGB oder der §§ 823 Abs 2 BGB, 263 StGB darzutun. Daß für den geschäftlichen Verkehr mit einer GmbH etwas anderes gelten und ihren Geschäftspartnern ein weitergehender Schutz gewährt werden sollte, dafür ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Gadow/Weipert (Aktiengesetz § 84 Anm 66) und Bergenroth (MDR 1958, 199) sehen den Grund für einen besonderen Schutz der Allgemeinheit darin, daß es sich bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
um Rechtspersonen handelt, deren Gesellschafter nicht mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Ihnen ist zuzugeben, daß aus diesem Grunde ein Bedürfnis nach einem Schutz der Gläubiger besteht. Wie aus den Motiven zum GmbH-Gesetz hervorgeht, hat der Gesetzgeber die Tatsache, daß für die Verbindlichkeiten der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet, aber nur zum Anlaß für die Anordnung genommen, daß der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nicht nur bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung zu eröffnen ist (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode I. Session 1890/92, Aktenstück Nr 66, Begründung zu §§ 63, 64 GmbHG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Gesetzgeber mit § 64 Abs 1 GmbHG über den oben erwähnten Schutzzweck hinaus die Gläubiger einer GmbH auch davor bewahren wollte, einer überschuldeten Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder überhaupt mit ihr noch in Geschäftsbeziehungen zu treten. Sie sind daher wegen eines Schadens, den sie auf diese Weise erleiden, ebenso wie die Gläubiger eines Einzelkaufmanns oder einer offenen Handelsgesellschaft auf den Schutz beschränkt, den ihnen neben den vertraglichen Ansprüchen § 826 BGB und andere Vorschriften wie § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 263 StGB gewähren.

Das hat zur Folge, daß die Klägerin von dem Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG Schadensersatz nur verlangen kann, wenn und soweit sie in dem Zeitpunkt, in dem ihre Kaufpreisforderungen entstanden sind, eine Konkursquote erhalten hätte. Ob und in welcher Höhe das der Fall gewesen wäre, ist nicht geklärt. Den vollen Kaufpreis, wie die Klägerin ihn mit der Klage als Schadensersatz begehrt, kann sie dagegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht beanspruchen. Daher kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben.

Ob die Klageansprüche auf § 826 BGB oder auf § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 263 StGB gestützt werden können, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Der Senat kann diese Frage nicht entscheiden, weil das eine neue Würdigung des tatsächlichen Verhandlungsstoffes erforderlich macht und hierzu allein der Tatrichter berufen ist.

Schlagworte: BGB § 823 Abs. 2, GmbHG § 64 Satz 1, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB