§ 105 HGB, § 242 BGB, § 161 HGB, § 1353 BGB
Ist in dem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter (Ehemann) das Recht eingeräumt, jederzeit die käufliche Überlassung des Gesellschaftsanteils seiner Ehefrau zu verlangen, so stellt ein dahingehendes Verlangen eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn es dazu dient, den äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Ehefrau einzuschränken.
Schlagworte: Ausschluss Gesellschafter, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel