AktG §§ 243, 246; GmbHG §§ 34, 53; BGB §§ 133, 138,
a) Wird die Höhe des den Gesellschaftern einer GmbH für den Fall der Zwangseinziehung ihres Geschäftsanteiles zu gewährenden Abfindungsanspruches durch Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages reduziert, liegt darin eine Erweiterung der Voraussetzungen der ZwangseinziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Voraussetzungen der Zwangseinziehung
Zwangseinziehung
, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.
b) Durch eine Einschränkung des Abfindungsrechts wird die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
erleichtert. Ob das die Voraussetzungen einer Leistungsvermehrung im Sinne des § 53 Abs. 3 GmbHG erfüllt (so Rowedder/Zimmermann aaO § 53 Rdn. 45), kann dahingestellt bleiben. Wird die Höhe des einem Gesellschafter bei Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
zu gewährenden Abfindungsanspruches durch Regelung im Gesellschaftsvertrag nachträglich eingeschränkt, liegt darin eine Erweiterung der Voraussetzungen für die Zwangseinziehung im Sinne des § 34 Abs. 2 GmbHG (vgl. Baumbach/Hueck aaO § 34 Rdn. 6, 18; Scholz/H. P. Westermann aaO § 34 Rdn. 19, 26; Ulmer in Hachenburg aaO § 34 Rdn. 78, 34 f.; Paulick, GmbHR 1978, 121, 124 m.w.N.; offengelassen bei Lutter/Hommelhoff a. a. O. § 34 Rdn. 1). Wird diese Änderung im Verhältnis zu allen Gesellschaftern vorgenommen, bedarf sie auch der Zustimmung aller Gesellschafter. Haben diese nicht alle zugestimmt, ist die Satzungsänderung gescheitert. Die entsprechende Klausel ist dann nach § 34 Abs. 2 GmbHG unwirksam (Rowedder/Zimmermann aaO § 53 Rdn. 59, 53 m.w.N.; Ulmer in Hachenburg a. a. O. § 34 Rdn. 37).
c) Einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, in der die Abfindung der Gesellschafter bei deren Ausscheiden aus der Gesellschaft geregelt wird, kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu. Sie unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Gesellschaft betreffende Unterlagen, die zum Handelsregister eingereicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sind, insbesondere frühere vertragliche Regelungen dieser Art, können zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.
d) Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält (BGHZ 9, 157, 168; Scholz/ H. P. Westermann a. a. O. § 34 Rdn. 19; Lutter/Hommelhoff aaO § 34 Rdn. 27; Baumbach/Hueck a. a. O. § 34 Rdn. 18). Im Zweifel ist der Anteilswert daher auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls auch des goodwill zu errechnen. Dieser ergibt sich im allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde (vgl. zur Personengesellschaft BGHZ 17, 130, 136; Senatsurteil vom 20. September 1971 – II ZR 157/68, WM 1971, 1450; vom 24. September 1984 – II ZR 256/83, WM 1984, 1506). Er muss in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden, wobei auch darüber zu befinden ist, ob der Ermittlung des Unternehmenswertes mit der heute herrschenden Auffassung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen ist oder ob es geboten erscheint, im vorliegenden Fall von der Substanzwertmethode auszugehen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 24. September 1984 II ZR 256/83, WM 1984, 1506 m.w.N.; Stellungnahme HFA II/1983, Wpg. 1983, 468 ff.; Ulmer in Hachenburg a. a. O. § 34 Rdn. 79 m.w.N. in Fn. 155 ff.; Baumbach/Hueck a. a. O. § 34 Rdn. 25 m.w.N.; Rowedder a. a. O. § 34 Rdn. 61; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 48 ff., 95 ff.; auch Scholz/H. P. Westermann a. a. O. § 34 Rdn. 19, 24).
e) Eine Beschränkung des Abfindungsanspruches unterliegt den Grenzen des § 138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern.
f) Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt. An die Stelle der dadurch unwirksam gewordenen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel tritt ein Anspruch auf auf Gewährung einer angemessenen Abfindung.
g) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter (Ulmer in Hachenburg a. a. O. § 14 Rdn. 68/70; Scholz/Winter a. a. O. § 14 Rdn. 45; Baumbach/Hueck a. a. O. § 13 Rdn. 36; Lutter/ Hommelhoff a. a. O. § 14 Rdn. 15; K. Schmidt a. a. O. § 16 II 4 b aa; für das Aktienrecht BGHZ 33, 175, 186). Das bedeutet nicht, daß die Gewährung unterschiedlicher Rechte im Gesellschaftsvertrag nicht erlaubt ist. Sie muss lediglich sachlich berechtigt sein und darf nicht den Charakter der Willkür tragen (BGHZ a. a. O.; K. Schmidt a. a. O.; Scholz/Winter a. a. O.).
h) Eine Abfindungsklausel, nach der den Gesellschaftern ein Abfindungsanspruch zusteht, dessen Höhe sich aus dem Nennwert des Geschäftsanteils und einem nach Jahren der Gesellschaftszugehörigkeit bemessenen, nach größeren Zeitabschnitten gestaffelten, durch einen Höchstbetrag begrenzten Betrag errechnet, verletzt diesen Grundsatz nicht. Es erscheint nicht willkürlich, Gesellschaftern, deren Kapital für einen zurückliegenden Zeitraum der Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat, dafür einen höheren Abfindungsanspruch zu gewähren als den Gesellschaftern, die der Gesellschaft erst später beigetreten sind. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es auch nicht willkürlich, wenn für gestaffelt gewählte Zeiträume unterschiedlich hohe Beträge gewährt werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Gesellschaft in der Vergangenheit hinreichend Vermögen erwirtschaftet hat und die Gesellschafter keinen Anspruch auf Abfindung nach dem vollen wirtschaftlichen Wert ihres Geschäftsanteils haben.
i) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit entsprechend § 243 AktG (BGHZ 111, 224, 227; Lutter/Hommelhoff a. a. O. § 14 Rdn. 15; Ulmer in Hachenburg a. a. O. § 14 Rdn. 73; Scholz/ Winter a. a. O. § 14 Rdn. 47; Scholz/K. Schmidt a. a. O. § 15 Rdn. 105; Baumbach/Zöllner a. a. O. Anhang § 47 Rdn. 48; Rowedder/Koppensteiner a. a. O. § 47 Rdn. 102; K. Schmidt a. a. O. § 16 II 4 b ee). Der auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klagantrag kann jedoch als Antrag ausgelegt werden, die angegriffene Klausel für nichtig zu erklären.
j) § 242 Abs. 2 AktG findet auch im GmbH-Recht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1988 – II ZR 82/88, ZIP 1989, 163, 164 = WM 1989, 58, 60).
Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Abfindungsbeschränkung, Abfindungsklausel, anfänglich unwirksame Abfindungsklauseln, Anfängliche Beschränkungsvereinbarung, Anfängliche Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auslegung früherer Gesellschaftsverträge, Ausnahme unterschiedliche Abfindung einzelner Gesellschafter, Austritt, Austritt des Gesellschafters, Auszahlungsmodalitäten, Beschlussmängelklage, Beschränkung der Abfindung, Buchwert höher als Verkehrswert, Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Eintragungspflichtiger Beschluss, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Entscheidung über Ermittlung des Unternehmenswert ist Sache des Tatrichters, Ergänzende Vertragsauslegung, Errichtung der GmbH, Erstreben von Sondervorteilen, Ertragswertmethode, Ertragswertverfahren, Fristen, gerichtliche Nachprüfbarkeit, Gesellschaftsvertrag, Gleichbehandlung, Grenzen der Abfindungsbeschränkung, Grundsätzliche Gleichbehandlung, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung, Gründung, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, IDW-Standard S1, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Maßgeblicher Zeitpunkt der Beschränkungsvereinbarung, Mitgliedschaftsrechte, nachträglich unangemessene Abfindungsklausel, Nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Satzung, nachträgliche Anpassung, Nachträgliche Zulassung oder Verschärfung, Nichtigkeit aus Gründen des Gesellschafterschutzes, Quotaler Unternehmenswert, Regelmäßiger Nichtigkeitsgrund, Sachverständigengutachten, Sondervorteile nach § 243 Abs. 2 AktG analog, Substanzwertmethode, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Grundsatz der Gleichbehandlung, Treuepflicht und Sondervorteile, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Völliger Ausschluss der Abfindung, Voraussetzungen der Zwangseinziehung, Wichtige Gründe für Einziehung, Wichtiger Grund, Zeitpunkt der Einführung in die Satzung, Zustimmung