§ 1 BauFordSiG
Der lediglich mit einem Teil des Baues beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer ist nicht Empfänger von Baugeld. Er unterliegt hinsichtlich seines Werklohns nicht der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen.
Schlagworte: Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB