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BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 120/07

QIVIVE

AktG § 27; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32a a. F.

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n. F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.

b) Ebenso wenig liegt ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n. F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert“.

Soweit er oder ein sonstiger Inferent die Einlagemittel nicht für seine Zwecke „reserviert“, sondern in den Geldkreislauf der Gesellschaft einspeist, ist das – ohnehin nur für den Betrag der Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2, § 56a GmbHG geltende – Erfordernis einer Einzahlung zu „endgültig freier Verfügung der Geschäftsführer“ (§ 8 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG) nicht berührt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Inferenten ausgeschieden und der GmbH derart zugeflossen ist, dass sie uneingeschränkt für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden kann (vgl. Lutter/Bayer aaO § 7 Rdn. 16; Scholz/H. Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 7 Rdn. 34). Zu Zwecken der GmbH werden Einlagemittel auch dann verwendet, wenn sie ihr erbrachte Dienstleistungen eines Gesellschafters bezahlt, die sie ansonsten anderweitig hätte einkaufen müssen.

c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Bareinlagen, Befreiung von der Einlageschuld, Dienstleistungen, Hin- und Herzahlen, Inhalt der Anmeldung, Neuregelung durch das MoMiG, verdeckte Sacheinlage, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG, Verwendungsabsprachen