HGB § 338
a) Das Verlangen auf Vorlage von Urkunden zum Zwecke der Einsichtnahme ist als „Minus“ in einem Antrag auf Herausgabe enthalten.
b) Das Prüfungsrecht und Unterrichtungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere des Gesellschaftsunternehmens; darunter fallen nicht nur Papiere, die die inneren Angelegenheiten und Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens selbst betreffen, sondern auch diejenigen, die sich auf das Verhältnis zu den verbundenen Unternehmen beziehen (Festhaltung BGH, 1983-06-20, II ZR 85/82).
c) Das Prüfungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich nicht auf selbständige Unternehmen, an denen das Gesellschaftsunternehmen nur beteiligt ist.
d) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 338 Abs. 3 HGB rechtfertigt die Zuerkennung solcher Aufklärungsrechte und Informationsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte geeignet und angemessen sind.
e) Der stille Gesellschafter kann berechtigt sein, bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen Sachverständigen hinzuziehen.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Sachverständiger, Stiller Gesellschafter, Verbundene Unternehmen, Wichtiger Grund