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BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 – VI ZR 90/99

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB § 266a

a) Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung können auch dann im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

b) Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 – VI ZR 374/90 – VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 327/95 – VersR 1996, 1541).

c) Gemäß § 22 Abs. 1 i.V. mit §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB IV entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner – für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO – BSGE 54, 136, 137; s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB; a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB). „Erzielt“ im Sinne dieser Regelung ist das Arbeitsentgelt nicht erst, wenn es tatsächlich ausbezahlt, sondern bereits, wenn es durch die Arbeitsleistung „verdient“ worden ist (so ausdrücklich auch BSGE 75, 61, 66). Die Fälligkeit ist auch nicht davon abhängig, dass die Beitragshöhe durch Abrechnung oder gar Auszahlung des Entgelts bereits endgültig „konkretisiert“ ist; die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV zeigt, dass sich die fälligen Beiträge gegebenenfalls zunächst an der „voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld“ ausrichten können.

d) Eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
kommt nur in Betracht, wenn ihm normgemäßes Verhalten aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 – VI ZR 11/97 – VersR 1998, 468, 469).

Schlagworte: Arbeitnehmeranteile, Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit