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BGH, Urteil vom 16. März 1981 – II ZR 59/80

§ 11 Abs. 2 GmbHG

a) Die Haftung des Handelnden aus Geschäften, die er mit Ermächtigung aller Gründer im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hat, erlischt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Sachgründung oder um eine Bargründung handelt, mit der Eintragung der GmbH.

Mit der Eintragung der GmbH gehen dann die Verbindlichkeiten aus solchen Geschäften voll auf sie über, ohne daß es einer besonderen Eintrittserklärung oder Genehmigungserklärung bedarf. Ist infolge Vorbelastungen das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung wertmäßig nicht mehr gedeckt, so haften die Gesellschafter anteilig für den Fehlbetrag. Ein Bedürfnis für die Haftung nach § 11 Abs 2 GmbHG besteht hiernach nur noch, wenn die Eintragung der GmbH unterbleibt oder der Geschäftsführer eigenmächtig gehandelt und deshalb schon die Vorgesellschaft nicht wirksam verpflichtet hat. Da bis zur Eintragung auch die Mitglieder der Vorgesellschaft, beschränkt auf die Höhe ihrer Einlagen, neben dem Geschäftsführer für Verbindlichkeiten einstehen müssen, die er mit ihrer Ermächtigung eingegangen ist, sieht der Senat den Sinn des § 11 Abs 2 GmbHG nunmehr hauptsächlich darin, dem Gläubiger einen Ausgleich dafür zu geben, daß die Kapitalgrundlage der ihr zunächst haftenden Vorgesellschaft noch nicht in gleichem Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekanntgemacht und durch zwingende Schutzvorschriften abgesichert ist.

b) Eine Haftung bleibt bestehen, wenn der Geschäftsführer seine Vollmacht überschritten und deshalb gar keine Verbindlichkeit der Vor-GmbH gegründet hat.

c) Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
bleibt bestehen, wenn es nicht zu Eintragung der GmbH kommt, unabhängig davon, ob die Vorgesellschaft liquidiert oder als Personengesellschaft fortgesetzt wird.

Schlagworte: Aufgabe der Eintragungsabsicht, Eintragung Handelsregister, Erlöschen der Haftung, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vollmacht, Vor-GmbH, Vorgesellschaft, Vorgesellschaft in Liquidation