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BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 68/08

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

a) Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung.

b) Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen. Urt. v. 17. Dezember 2001, II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).

Schlagworte: Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Individualrechtliche Regelungen, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, subjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags