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BGH, Urteil vom 16. November 1967 – II ZR 235/65

§ 35 GmbHG, § 43 GmbHG

Die Gesellschafter einer GmbH können sich dahin verständigen, daß sie auf ein inkorrektes Verhalten des Geschäftsführers nicht mehr zurückkommen wollen. Eine solche Einigung über eine Generalbereinigung hat organschaftlichen Charakter, weil auf einen Anspruch der Gesellschaft verzichtet wird.

Wird eine Generalbereinigung vorgenommen, so hat die Entlastung mehr formale Bedeutung. Der in ihr enthaltene Anspruchsverzicht kann nicht davon abhängig sein, daß die mit einer späteren Schadenersatzklage verfolgten Ansprüche bei der Beschlußfassung bekannt oder erkennbar waren. Denn dann bestimmt die Generalbereinigung den Inhalt der Entlastungserklärung.

Schlagworte: Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Generalbereinigung