Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 16. November 1987 – II ZR 92/87

§ 167 BGB, § 184 BGB, § 35 Abs 2 GmbHG

a) Für das Entstehen einer Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH reichen Wissen und Duldung des seine Vertretungsbefugnis überschreitenden Geschäftsführers nicht aus; es muß eine entsprechende Willensentschließung des weiteren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers hinzukommen

b) Eine stillschweigende oder Duldungsvollmacht des gesamtvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführers, die in ihren Wirkungen der Umwandlung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis in eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis gleichkäme, gelangt nicht wirksam zur Entstehung.

c) Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Daran fehlt es beim Widerspruch gegen eine Kündigung, die das Zustandekommen eines Vertrags voraussetzt.

Einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
ist die Kenntnis von rechtserheblichen Umständen bereits dann zuzurechnen, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Hängt der Eintritt einer Rechtsfolge allein von dieser Kenntniserlangung ab, bedarf es nicht des Hinzutretens weiterer Umstände. Erlangt zum Beispiel ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer Kenntnis von dem Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, ohne daß dem Inhalt widersprochen wird, kann das zum Vertragsschluß führen (vgl. BGHZ 20, BGHZ Band 20 Seite 153/ BGHZ Band 20 Seite 154; MünchKomm/Thiele, 1978, § 164 Rdn. 97). Für Entstehen einer Duldungsvollmacht reicht jedoch die alleinige Kenntniserlangung durch den Vertretenen von dem Handeln einer Person als Alleinvertreter nicht aus. Es muß vielmehr noch der Entschluß hinzukommen, gegen die bekannt gewordene Verhaltensweise nicht einzuschreiten. Dieser Entschluß kann jedoch nicht allein durch den seine Vertretungsbefugnis überschreitenden Geschäftsführer gefaßt werden, sondern es muß noch eine entsprechende Willensentschließung des weiteren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers hinzukommen (vgl. GroßKommGmbH/Schilling, 6. Aufl., § 35 Anm. 18; zur Anscheinsvollmacht vgl. BGH, Urt. v. 17. 12. 1975 — R 73/74, NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1402; Soergel/Schulze- v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl.,  § 167 Rdn. 32). Aus den Feststellungen des BerufungsG ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzung in bezug auf den Abschluß des Darlehensvertrages erfüllt ist.

Schlagworte: Außenhaftung, Duldungsvollmacht, Einzelhandlung bei Gesamtvertretung, Generalhandlungsvollmacht, Gesamtvertretung, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, Mehrere Geschäftsführer, Organverhältnis, persönliches Vertrauen, Unübertragbarkeit der Organstellung, Vertretungsbefugnis, Wissenszurechnung