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BGH, Urteil vom 16. November 1998 – II ZR 68/98

BGB §§ 741, 744, 745, 747

a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die verwaltete Sachgesamtheit zu beantworten.

b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Aufforstungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so dass der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat.

c) Bildet die Gemeinschaft im Wege ordnungsgemäßer Verwaltung gebotene und angemessene Rückstellungen oder Rücklagen, verletzt dies nicht das grundsätzlich gegen seinen Willen nicht entziehbare Recht des Teilhabers auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, seinem Anteil entsprechenden Nettoertrages.

 

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Ergebnisverwendung, GbR, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Laufende Verwaltung, Rücklagen, Rückstellung, Vertretungsbefugnis, Verwaltungsrechte