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BGH, Urteil vom 16. September 2002 – II ZR 1/00

GmbHG §§ 5, 7, 19, 46, 56a, 57

a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfasst die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 4. März 1996 – II ZB 8/95, BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 21. Februar 1994, II ZR 60/93, BGHZ 125, 141, 143 f.; BGH, Urteil vom 4. März 1996 – II ZR 89/95, BGHZ 132, 133, 138).

b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. März 1996 – II ZB 8/95, BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, dass die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muss (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.

Schlagworte: Aufrechnung durch die Gesellschaft, Bareinlagen, Erhöhung des Stammkapitals, Kapitalaufbringung, Klage der GmbH gegen Gesellschafter in Bezug auf das Kapitalaufbringungsgebot, verdeckte Sacheinlage, Vorabsprache