BGB § 745
Ist ein gemeinschaftliches Grundstück einem von zwei zu gleichen Anteilen berechtigten Miteigentümern allein zur Nutzung überlassen, das Entgelt hierfür aber einer späteren Vereinbarung vorbehalten worden, so kann der andere, wenn später keine Einigung erzielt wird, gem. § 745 Abs. 2 BGB ein nach billigem Ermessen dem gemeinschaftlichen Interesse an sachgerechter Verwaltung entsprechendes Entgelt verlangen und hierauf unmittelbar auf Zahlung klagen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die entgeltliche Überlassung von Räumen in einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen der Miteigentümer Miete ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.1969 – VIII ZR 184/66, LM Nr. 42 zu § 553 BGB m. w. N., WM 1969, 298).
Schlagworte: Gemeinschaft, Mietvertrag