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BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 – II ZR 36/84

§ 341 Abs 1 HGB, § 341 Abs 2 HGB, § 161 Abs 1 HGB, § 149 HGB

Das Berufungsgericht hält den Beklagten zur Zahlung des Betrags der von ihm gezeichneten stillen Einlage nebst Agio sowohl dann für verpflichtet, wenn die zwischen den Parteien entstandene stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
(mit dem Eintritt der Klägerin in das Liquidationsstadium oder mit der Kündigungserklärung des Beklagten) beendet worden ist als auch dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte. Unter dem vom Berufungsgericht in erster Linie behandelten Gesichtspunkt, daß das stille Gesellschaftsverhältnis beendet worden ist, hat es der Klage mit der Begründung stattgegeben, die stille Beteiligung des Beklagten sei in einer Weise atypisch gestaltet, daß er wie ein Kommanditist verpflichtet sei, seine Einlage noch im Stadium der Liquidation zu leisten, soweit sie für die Zwecke der Abwicklung, insbesondere zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, benötigt wird. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.

Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft