BetrAVG § 17
a) Aus der Erklärung der Gesellschaft, sie übernehme die dem Geschäftsführer früher erteilte Versorgungszusage als „vertraglich unverfallbar“, kann rechtsfehlerfrei hergeleitet werden, dass der Geschäftsführer versorgungsrechtlich so behandeln ist, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist ohne weiteres zulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 – II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452).
b) Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, dass das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, dass das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann.
c) Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Treuepflicht
Verletzung der Treuepflicht
des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmissbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann.
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