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BGH, Urteil vom 17. Februar 1969 – II ZR 19/68

BGB §§ 242, 611; GMBHG § 6; § ARBGG § 5

Aus einer betrieblichen Übung, die sich auf die Altersversorgung abhängiger Arbeitnehmer beschränkt, erwächst einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer einer GmbH kein Pensionsrecht. Ein solches Recht setzt vielmehr voraus, daß sich in dem betreffenden Unternehmen der ständige Brauch gebildet hat, Organmitgliedern ohne ausdrückliche Pensionszusage Ruhegehalt zu gewähren.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Betriebliche Übungen oder tarifliche Regelungen, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags