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BGH, Urteil vom 17. Februar 1992 – II ZR 140/91

GmbHG § 35; HGB § 75a

Mangels entgegenstehender Vereinbarung kann eine GmbH ihren Geschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 75a HGB aus einem nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbot mit der Folge entlassen, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der versprochenen Karenzentschädigung frei wird.

Die entsprechende Anwendung des § 75 a HGB scheidet auch nicht wegen des besonderen Verhältnisses aus, das zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als ihrem Organmitglied besteht. Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen (BGHZ 91, 1, 3 m.w.N. und Anm. Fleck LM Nr. 18 zu § 35 GmbHG; vgl. ferner Urt.v. 25. Juni 1990  II ZR 119/89, ZIP 1990, 1196 mit Anm. Weipert, EWiR 1991, 177), die §§ 74 ff. HGB seien auf Wettbewerbsabreden zwischen einer GmbH und ihren Geschäftsführern nicht schlechthin anwendbar. Hieraus kann die Revision jedoch für sich nichts herleiten. Denn anders, als dies als Auffassung des Senats teilweise im Schrifttum wiedergegeben wird (vgl. Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 7. Aufl., S. 342; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG, 7. Aufl. § 43 Rdn. 135; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Rdn. 91; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. Anh. § 6 Rdn. 25; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl. § 35 Rdn. 107), sind die §§ 74 ff. HGB nicht generell unanwendbar auf zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Wettbewerbsverbote. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, daß die Gesellschaft sich durch Vereinbarungen mit ihrem Geschäftsführer davor soll bewahren können, daß dieser die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt, ohne daß sie dabei den Beschränkungen der starren, auf ganz anders geartete Rechtsverhältnisse zugeschnittenen sozialen Schutzrechte der §§ 74 ff. HGB unterworfen wird. Um derartige Beschränkungen handelte es sich auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 26. März 1984 (BGHZ 91, 1 ff.), in der eine Wettbewerbsabrede zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht deswegen für unwirksam erachtet wurde, weil letzterem keine Karenzentschädigung versprochen worden war, wie dies § 74 Abs. 2 HGB für eine mit einem Handlungsgehilfen getroffene Wettbewerbsvereinbarung zwingend vorschreibt. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen dagegen gerade zum Ziel haben, die besonderen Interessen des Unternehmens zu wahren, besteht kein Anlaß, ihre entsprechende Anwendung auf das Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem Geschäftsführer abzulehnen.

Schlagworte: Befreiung, Geschäftsführer, Karenzentschädigung, Nachvertraglich, Wettbewerbsverbot