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BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 – II ZR 281/00

§ 11 GmbHG, § 21 GmbHG, § 22 GmbHG, § 23 GmbHG, § 24 GmbHG, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG

a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997 – II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.).

b) Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden oder sind nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nachkommen kann, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder daß sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, daß eine Unterbilanz nicht bestanden hat.

c) Wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine Unterbilanz bestand, haben die Gesellschafter zumindest – solange nicht die Voraussetzungen für eine Ausfallhaftung nach § 24 GmbHGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausfallhaftung
Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
erfüllt sind – entsprechend ihrer Beteiligung an der Gemeinschuldnerin auszugleichen.

Schlagworte: Ausgleichshaftung, Darlegungs- und Beweislast, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Unterbilanzhaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft