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BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 – II ZR 340/01

§ 38 GmbHG

Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, „nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben“, auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die „gesellschaftsrechtliche erforderlichen Schritte zu veranlassen.“

Als am 15. Mai 1996 die Beiträge für den Monat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), war der Geschäftsführer nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der GmbH nicht erst mit Wirkung vom 30. September 1996 verloren, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum 30. April 1996 wirksam niedergelegt.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Beendigung Organstellung, Erklärung und Wirksamkeit, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Innenhaftung, Passivlegitimation