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BGH, Urteil vom 17. Januar 1966 – II ZR 8/64

HGB § 105; BGB § 127

Wird in einer offenen Handelsgesellschaft vorbehaltlos und widerspruchslos über zwanzig Jahre lang der Gewinn nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Gesellschafter insoweit den Gesellschaftsvertrag – auch unter Verzicht auf eine vertraglich für Änderungen vorgesehene Schriftform – abgeändert haben. Deshalb muss ein Gesellschafter, der sich auf den im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmten Gewinnverteilungsschlüssel beruft, Tatsachen dartun und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gesellschafter trotz der langjährigen anderweitigen Handhabung den Vertrag nicht abändern wollten.

Schlagworte: Gewinnverteilung, Personengesellschaft