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BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 – II ZR 242/04

HGB §§ 108, 161; ZPO § 256

a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Urteil vom 24. März 2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urteil vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391 – jeweils m. w. N.) sind auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber rechtlich möglich, hiervon abweichend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist.

b) Hierfür spricht, wenn der Gesellschaftsvertrag abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems vorsieht; ein gewichtiges Indiz für die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems der Aktiengesellschaft stellt eine Satzungsregelung dar, wonach die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer – im Verhältnis zu dem Vorbild der gegen die Gesellschaft zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des § 246 Abs. 1 AktG lediglich verlängerten – Frist durch Klage geltend gemacht werden kann.

c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesellschaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Jeder Kommanditist kann grundsätzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschließung aus der Gesellschaft im Klagewege geltend machen, während er von den Ausschließungen anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich betroffen ist.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Ausschluss, Beschlussmängel, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag, Kommanditgesellschaft, Mitgesellschafter, Personengesellschaftsrecht, Publikumspersonengesellschaft