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BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 – II ZR 96/55

§ 426 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 67 VVG,§ 158c Abs 4 VVG

a) Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus VVG § 158c entfällt nicht in allen Fällen, in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet.

b) Ein Haftpflichtversicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses den Geschädigten befriedigt hat, kann nicht wegen des auf ihn übergegangenen Ausgleichungsanspruchs den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers aus VVG § 158c in Anspruch nehmen.

c) Der Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruchs aus BGB § 426 Abs 1 den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus VVG § 158c in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach VVG § 158c haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat.

d) Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch nach BGB § 426 nicht auch noch einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 823
Abs 2 geltend machen.

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