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BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 – III ZR 53/68

BGB § 181

Ein zur Unwirksamkeit eines Vertrags führender Verstoß gegen BGB § 181 BGB liegt dann nicht vor, wenn dem sowohl als Geschäftsführer für eine GmbH sowie für seine Person Unterzeichnenden das Selbstkontrahieren seitens der Gesellschaft gestattet war. Diese Gestattung kann auch durch schlüssige Handlung erteilt werden.

Schlagworte: Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis