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BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 – II ZR 89/92

AktG §§ 107, 241, 243, 246; MitbestG

a) Die §§ 241 ff. AktG finden keine sinnentsprechende Anwendung auf fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats der AG; richtige Klageart ist die – grundsätzlich gegen die Gesellschaft gerichtete – allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO.

b) Jedenfalls bei beschließenden Personalausschüssen des Aufsichtsrats ist es als missbräuchliche Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter allein aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit anzusehen, wenn sie, ohne dass dafür im Einzelfall erhebliche sachliche Gründe vorhanden sind, aus grundsätzlichen Erwägungen von jeder Mitarbeit in dem Ausschuss ausgeschlossen werden.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Beschlussmängel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage