GenG §§ 82 ff., 90; BGB §§ 812, 818
Bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG ausgezahlten Betrages handelt es sich nicht um einen bereicherungsrechtlichen, sondern um einen körperschaftsrechtlichen Anspruch.
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Genossenschaft, Kapitalerhaltung