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BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09

BGB § 738

Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 – II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ebenso wie das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 – II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1070; Urteil vom 3. April 2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 17; Urteil vom 7. April 2008 – II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276Rn. 30, jeweils m.w.N.). In die Erstellung einer solchen Auseinandersetzungsrechnung sind auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter einzubeziehen (vgl. MünchKomm/Ulmer/Schäfer, BGB, 5. Aufl., § 738 Rn. 26; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 99).

b) Einzelansprüche können allerdings abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit behalten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 – IIZR249/96, ZIP 1997, 2120, 2121).

c) Der Umstand, dass ein Gesellschaftsvertrag die Fälligkeit der Abfindungsraten zu bestimmten Zeitpunkten vorsieht, führt nicht zu der Auslegung, der Abfindungsanspruch, der mit dem Ausscheiden des Gesellschafters entsteht (BGH, Urteil vom 8. Januar 1990 – II ZR 115/89, ZIP 1990, 305, 306; Urteil vom 14. Juli 1997 – II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590; Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8), sei von der Durchsetzungssperre ausgenommen. Die vertragliche Vereinbarung bestimmter Fälligkeitszeitpunkte hat nach der Rechtsprechung des Senats lediglich zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter, der die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründen kann, im Regelfall nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte auf Leistung klagen kann und im Rahmen dieser Zahlungsklage der Streit darüber auszutragen ist, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 – II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314, 1315).

Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Auflösung, Durchsetzungssperre, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten