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BGH, Urteil vom 17. März 1966 – II ZR 282/63

HGB §§ 161 ff., 171

a) Ein Kommanditist haftet nicht schon dann unbeschränkt, wenn er wirtschaftlich gesehen der alleinige Inhaber des Handelsgeschäfts ist und der persönlich haftende Gesellschafter mittellos ist. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, wenn der Kommanditist in einem solchen Fall gehindert sein soll, sich auf die Haftungsbeschränkung zu berufen.

b) Einem Kommanditisten können im Gesellschaftsvertrag eigene Geschäftsführungsbefugnisse sowie Weisungsrechte gegenüber dem Komplementär eingeräumt werden.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafterhaftung, Gesellschaftsvertrag, Kommanditist, Kontroll- und Weisungsbefugnis, Personengesellschaft