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BGH, Urteil vom 17. März 2008 – II ZR 24/07

GmbHG § 31

a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.

Der Rückgewähranspruch ist – wofür schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 GmbHG spricht – grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (ebenso Hommelhoff, FS Kellermann, 1991, S. 165, 167 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S. 363, 376 ff.; Habersack in Großkomm.z.GmbHG § 31 Rdn. 23 f.; H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 31 Rdn. 2; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 15). Der Gegenansicht (Joost, ZHR 148 [1984], 27, 53 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 37 III 2 a) ist nicht zu folgen, weil die Gesellschaft danach in jedem Einzelfall den Wert des weggegebenen Vermögensgegenstandes nachweisen müsste, was zu einer nicht hinnehmbaren Schwächung des Kapitalschutzsystems führen würde.

Nach der Systematik der §§ 30, 31 GmbHG ist grundsätzlich nur der zu Lasten der Stammkapitalziffer erhaltene Vermögensgegenstand zurückzugewähren und die Pflicht zum Wertersatz in Geld tritt nur ergänzend hinzu.

b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung BGH, 10. Mai 1993, II ZR 74/92, BGHZ 122, 333).

Wie der Senat bereits in BGHZ 122, 333, 338 f. entschieden hat, ist der Gesellschafter verpflichtet, einen zwischenzeitlichen Wertverlust durch eine Geldzahlung auszugleichen. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des § 31 Abs. 1 GmbHG gerecht, das Vermögen der GmbH in Höhe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stammkapitalziffer vor Zugriffen der Gesellschafter zu bewahren und so als ihren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und als Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger zu erhalten (BGHZ 157, 72, 75). Die Gesellschaft hat dabei lediglich darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe nach der Weggabe ein Wertverlust eingetreten ist, der durch die Rückgabe nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird.

c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.

Schlagworte: Anspruchsinhalt, Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Rückerstattungsanspruch, Wertersatz, Wertverlust