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BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 – II ZR 31/83

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Abberufung
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Fremdgeschäftsführer

§ 38 GmbHG

a) Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Geschäftsführer kein Gesellschafter und dem gegen die Abberufung stimmenden Gesellschafter nicht das Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Fortführung BGH, 1982-03-22, WM IV 1982, 583).

Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gesellschafterversammlung am 13. März 1981 den Ehemann der Klägerin wirksam als Geschäftsführer der Beklagten abberufen hat. Zwar ist der Beschluß gegen die Stimmen der Klägerin gefaßt worden. Der § 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem sämtliche Beschlüsse von den zwei einzigen Gesellschafterinnen einstimmig zu fassen sind, stand aber der Abberufung nicht entgegen. Er nimmt den Gesellschafterinnen lediglich die Möglichkeit, die Geschäftsführer jederzeit ohne wichtigen Grund abzuberufen, so lange sie sich nicht einig sind. Ist der Geschäftsführer aber aus wichtigem Grunde abzulösen, so kann das nicht dadurch erschwert oder gar ausgeschlossen werden, daß die Satzung auch für diesen Fall vorschreibt, der Beschluß sei nur mit einer qualifizierten Mehrheit oder – wie hier – einstimmig zu fassen. Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn – wie im vorliegenden Falle – der Geschäftsführer kein Gesellschafter und der Klägerin in der Satzung kein Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Sen. Urt. v. 22.3.1982 – II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584 = ZIP 1982, 692, 693; BGHZ 86, 177). Das satzungsmäßige Erfordernis, alle Beschlüsse einstimmig zu fassen, zwingt zwar die Gesellschafter, mit ihren möglicherweise widerstreitenden Interessen zu einem Kompromiß zu finden und sich auf einen oder mehrere Geschäftsführer zu einigen, es begründet aber kein Sonderrecht des Gesellschafters, einen Geschäftsführer vorzuschlagen, den der Mitgesellschafter nunmehr mitzubestellen hätte.

b) Den Geschäftsführer R aufgrund dieser Verfehlungen abzulösen, verbot sich nicht deshalb, weil auch der Geschäftsführer P – wenn die Vorwürfe der Klägerin zutreffen, in weit stärkerem Maße – zum Schaden der Beklagten pflichtwidrig gehandelt hat, aber von der Mehrheitsgesellschafterin im Amt belassen worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht entgegen der Revision die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. Januar 1960 (BGHZ 32, 17, 30 ff) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Dort hat der Senat für den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters einer Zweimanngesellschaft entschieden, daß sie unwirksam sei, wenn auch in der Person des sie betreibenden Gesellschafters Umstände vorlägen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigten (ebenso BGHZ 80, 346, 351). Die Ausschließung aus der Gesellschaft und die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sind nicht vergleichbar. Die Mehrheitsgesellschafterin P hat mithin nicht ihr Stimmrecht mißbraucht, als sie mit ihren Stimmen den Ehemann der Klägerin abberief, obwohl sie zuvor gegen die Abberufung des eigenen Ehemannes gestimmt und damit dessen Verfehlungen gedeckt hatte. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob sie ihre Mehrheitsbeteiligung mißbraucht hat, als sie gegen den Antrag der Klägerin stimmte, auch ihren Ehemann abzuberufen. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Klägerin sich gegen diesen Beschluß nicht gewandt hat und wegen Ablaufs der satzungsmäßigen Frist von einem Monat auch nicht mehr wenden kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Die verklagte GmbH, die sich mit industrieller Entstaubungstechnik befaßt, wurde am 3. Dezember 1975 von den Eheleuten P gegründet. Am Stammkapital von 20.000 DM beteiligten sich beide Gesellschafter je zur Hälfte. Im Jahre 1977 teilte der Gesellschafter P seinen Geschäftsanteil. Er übertrug einen Anteil von 6.000 DM auf die Klägerin und einen solchen von 4.000 DM auf seine Ehefrau, blieb aber Geschäftsführer. Gleichzeitig bestellten die Gesellschafterinnen den Ehemann der Klägerin zum Geschäftsführer. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages wird die Beklagte, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch jeweils zwei vertreten; nach § 6 faßt die Gesellschafterversammlung, falls nur zwei Gesellschafter vorhanden sind, sämtliche Beschlüsse einstimmig. Am 6. April 1979 erhöhten die Gesellschafterinnen das Kapital, so daß die Klägerin nunmehr mit 30.000 DM und die Gesellschafterin P mit 70.000 DM beteiligt sind.

In der Gesellschafterversammlung vom 13. März 1981 beantragte jede Gesellschafterin, jeweils den Ehemann der anderen als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Während jede Antragstellerin für ihren Antrag stimmte, stimmte die Mitgesellschafterin jeweils dagegen.

Die Klägerin will den Beschluß, durch den ihr Ehemann als Geschäftsführer abberufen worden ist, für nichtig erklärt wissen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gesellschafterversammlung am 13. März 1981 den Ehemann der Klägerin wirksam als Geschäftsführer der Beklagten abberufen hat. Zwar ist der Beschluß gegen die Stimmen der Klägerin gefaßt worden. Der § 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem sämtliche Beschlüsse von den zwei einzigen Gesellschafterinnen einstimmig zu fassen sind, stand aber der Abberufung nicht entgegen. Er nimmt den Gesellschafterinnen lediglich die Möglichkeit, die Geschäftsführer jederzeit ohne wichtigen Grund abzuberufen, so lange sie sich nicht einig sind. Ist der Geschäftsführer aber aus wichtigem Grunde abzulösen, so kann das nicht dadurch erschwert oder gar ausgeschlossen werden, daß die Satzung auch für diesen Fall vorschreibt, der Beschluß sei nur mit einer qualifizierten Mehrheit oder – wie hier – einstimmig zu fassen. Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn – wie im vorliegenden Falle – der Geschäftsführer kein Gesellschafter und der Klägerin in der Satzung kein Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Sen. Urt. v. 22.3.1982 – II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584 = ZIP 1982, 692, 693; BGHZ 86, 177). Das satzungsmäßige Erfordernis, alle Beschlüsse einstimmig zu fassen, zwingt zwar die Gesellschafter, mit ihren möglicherweise widerstreitenden Interessen zu einem Kompromiß zu finden und sich auf einen oder mehrere Geschäftsführer zu einigen, es begründet aber kein Sonderrecht des Gesellschafters, einen Geschäftsführer vorzuschlagen, den der Mitgesellschafter nunmehr mitzubestellen hätte.

2. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff des wichtigen Grundes verkannt, noch hat es für diesen erhebliches Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt.

a) Der Revision ist allerdings – wenn auch aus anderem Grunde – zuzugeben, daß das Berufungsgericht den erst während des Prozesses nachgeschobenen Vorwurf, der Geschäftsführer R habe in der Bilanz 1980 die Halbfertig-Fabrikate erheblich überbewertet, nicht berücksichtigen durfte. Abgesehen davon, daß allein die Tatsache einer erheblichen Überbewertung für die Schwere der Pflichtwidrigkeit nichts hergibt, jene vielmehr einer besonderen – insbesondere Art und Ausmaß des Schadens der Gesellschaft näher ausführenden – Begründung bedarf, steht die Verfehlung mit keiner der übrigen von der Gesellschafterversammlung behandelten in irgendeinem Zusammenhang, so daß sie auch nicht Grundlage des angefochtenen Beschlusses sein kann. Einen zweiten – auch auf diesen Vorwurf gestützten – Beschluß, den Geschäftsführer abzuberufen, hat die Gesellschafterversammlung nicht gefaßt. Es war aber deren und nicht der Beklagten und damit nicht ihres Geschäftsführers Sache zu entscheiden, welche Gründe für die AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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heranzuziehen sind. Der neue Vorwurf konnte deshalb nicht nachgeschoben werden, ohne daß die Gesellschafterversammlung zuvor beschloß, die Abberufung auch darauf zu stützen (vgl. BGHZ 60, 333, 336).

b) Das angefochtene Urteil ist aber deshalb nicht aufzuheben. Das Berufungsgericht hat zutreffend die übrigen Vorwürfe schon „für sich genommen“ ausreichen lassen, den Ehemann der Klägerin abzuberufen.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung, daß die Ehemänner der beiden Gesellschafterinnen derart zerstritten sind, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Zu diesem Zerwürfnis hat der Ehemann der Klägerin, wie das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden hat, mit Gründen beigetragen, die seine Abberufung rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat den wichtigen Grund einmal darin gesehen, daß der Ehemann der Klägerin den Geschäftsführer P nicht nur in der Gesellschafterversammlung vom 7. Februar 1981, sondern auch in mehreren Gesprächen mit Bediensteten der Hausbank der Beklagten, der Stadtsparkasse K, einen Verbrecher und Betrüger genannt hat. Dadurch sei keine Zusammenarbeit unter den Geschäftsführern mehr möglich gewesen und das Geschäftsinteresse der Beklagten massiv beeinträchtigt worden. Ein solches Verhalten rechtfertige die Abberufung eines Geschäftsführers selbst dann, wenn dieser Grund hatte, Pflichtwidrigkeiten seines Mitgeschäftsführers zu beanstanden; denn das hätte in anderer Weise und schon gar nicht in Verhandlungen mit Kreditgebern geschehen müssen.

Als weiteren wichtigen Grund wertet das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin das Vermögen der Beklagten für seine eigenen privaten Zwecke einzusetzen versucht hat. Er hat am 27. August 1980 einen Scheck der Beklagten ausgestellt, um damit Lohnsteuern zu bezahlen, die die Gesellschaft für Ma mbH (M) in Höhe von 3.372,98 DM für April 1980 schuldete. An der M waren die beiden Geschäftsführer je zur Hälfte beteiligt. Das Berufungsgericht meint, dieser Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren, sei wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit ebenso pflichtwidrig gewesen wie die Entnahme von Geldern, auf die die Geschäftsführer keinen Anspruch hatten. Von einem stillschweigenden Einverständnis der Gesellschafterinnen habe der Geschäftsführer R nicht ausgehen können; denn die Gesellschafterin P habe ihm mehrfach untersagt, Schulden der M aus Mitteln der Beklagten zu bezahlen.

Beide Vorwürfe sind wichtige Gründe, einen Geschäftsführer abzuberufen. Die Revision sieht in ihnen Reaktionen auf die Verfehlungen des Mitgeschäftsführers P und will sie deshalb milder beurteilt wissen. Das Berufungsgericht hat sie im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens anders bewertet. Das hat die Revision hinzunehmen.

3. Den Geschäftsführer R aufgrund dieser Verfehlungen abzulösen, verbot sich nicht deshalb, weil auch der Geschäftsführer P – wenn die Vorwürfe der Klägerin zutreffen, in weit stärkerem Maße – zum Schaden der Beklagten pflichtwidrig gehandelt hat, aber von der Mehrheitsgesellschafterin im Amt belassen worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht entgegen der Revision die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. Januar 1960 (BGHZ 32, 17, 30 ff) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Dort hat der Senat für den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters einer Zweimanngesellschaft entschieden, daß sie unwirksam sei, wenn auch in der Person des sie betreibenden Gesellschafters Umstände vorlägen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigten (ebenso BGHZ 80, 346, 351). Die Ausschließung aus der Gesellschaft und die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sind nicht vergleichbar. Die Mehrheitsgesellschafterin P hat mithin nicht ihr Stimmrecht mißbraucht, als sie mit ihren Stimmen den Ehemann der Klägerin abberief, obwohl sie zuvor gegen die Abberufung des eigenen Ehemannes gestimmt und damit dessen Verfehlungen gedeckt hatte. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob sie ihre Mehrheitsbeteiligung mißbraucht hat, als sie gegen den Antrag der Klägerin stimmte, auch ihren Ehemann abzuberufen. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Klägerin sich gegen diesen Beschluß nicht gewandt hat und wegen Ablaufs der satzungsmäßigen Frist von einem Monat auch nicht mehr wenden kann.

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