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BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 245/99

GmbHG §§ 30, 34

a) Eine Satzungsregelung, die einen Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorsieht und danach der Gesellschaft hinsichtlich der Umsetzung dieser Entscheidung die Wahlmöglichkeit zwischen der Abtretung und der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
einräumt, stellt nicht ohne Weiteres eine Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangseinziehung nach § 34 GmbHG dar.

b) Ein Einziehungsbeschluss, der gegen § 34 Abs. 3 GmbHG verstößt, ist nichtig (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365). Steht bereits im Zeitpunkt des Beschlußfassung über die Einziehung fest, daß die Gesellschaft die geschuldete Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen leisten kann, ist der Einziehungsbeschluß nichtig (Festhaltung BGH, 1. April 1953, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 173f und BGH, 19. Juni 2000, II ZR 73/99, BGHZ 144, 365).

Schlagworte: Abfindung, Ausschluss, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Kapitalerhaltung, Kapitalschutz und Gläubigerschutz, Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. d. § 34 Abs. 3, Nichtigkeitsgründe, Unterbilanz