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BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 275/99

GmbHG §§ 5, 7, 8, 19, 30, 31

a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat.

b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.

c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, dass der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Gründung, Hin- und Herzahlen, Inferent, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, verdeckte Sacheinlage