GmbHG § 64
Der aus § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer ist nicht berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber der Masse mit der Begründung zu verweigern, der Konkursverwalter der Gesellschafter habe es unterlassen, innerhalb der Frist des § 41 KO aussichtsreiche Konkursanfechtungsrecht (§§ 29 ff. KO) gegen die Zahlungsempfänger geltend zu machen.
Schlagworte: Anfechtbarkeit, Anfechtbarkeit der Zahlung, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife