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BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 – II ZR 1/99

UmwG §§ 207, 210, 212; 305 ff.; AktG § 131Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 131

Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungsgemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluss von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Barabfindung, Gesellschafterbeschluss, Spruchverfahren, Umwandlung