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BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – II ZR 220/10

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB § 266a

a) Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nimmt und sich hierbei auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 525 f. m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers (OLG Schleswig, GmbHR 2002, 216, 217; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 6. Aufl., Rn. 615).

b) Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Dezember 1984 III ZR 20/83, WM 1985, 590 f.) zu § 823 Abs. 2 BGB allgemein ausgeführt, wenn die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv feststehe, müsse der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet seien, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dieser an die Beweislastverteilung nach § 282 BGB a. F. (jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) angelehnte Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch wie im Streitfall Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 XI ZR 411/06, ZIP 2008, 1673 Rn. 23; Urteil vom 23. März 2010 VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rn. 38).

c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 314 f.; Urteil vom 9. Januar 2001 VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422, 423; Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11).

d) Wenn die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers zugewiesen oder auf Angestellte übertragen ist, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen sowie die Einhaltung der Pflicht überwachen. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere eine finanzielle Krisensituation oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11 m. w. N.).

Schlagworte: Beitragsansprüche, Beitragsvorenthaltung, Darlegungs- und Beweislast, Gesamtverantwortung, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Kompetenzen, Leistungen an Sozialkassen, Mehrere Geschäftsführer, Schadensersatzanspruch, Überwachung Mitgeschäftsführer, ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden, Vorenthalten