Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – II ZR 174/11

§ 34 GmbHG

Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) habe bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung noch in 2006 entstanden und fällig geworden sei.

Die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2006, er kündige das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1, führte noch nicht zur Entstehung eines Abfindungsanspruchs. Allerdings ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dieser Äußerung des Klägers in tatrichterlicher Auslegung eine (fristlose) Austrittserklärung entnommen hat; dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen. Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GmbH das Recht hat, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dort auch nicht wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 369). Das Berufungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob ein wichtiger Grund zum Austritt vorlag, und keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eigene Beurteilung dieser Frage ermöglichen. Revisionsrechtlich ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass kein wichtiger Austrittsgrund bestand. Schon deshalb konnte die Austrittserklärung noch keinen Abfindungsanspruch begründen und die Verjährungsfrist nicht in Lauf setzen.

Ein Abfindungsanspruch des Klägers ist vor dem Ende des Jahres 2006 auch nicht dadurch entstanden und fällig geworden, dass die Beklagte zu 1 mit dem Austritt des Klägers einverstanden war. Der Gesellschafter einer GmbH kann zwar auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 10). Dies ist aber bis Ende 2006 nicht geschehen. Die erforderliche Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 ergibt sich nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerhaft annimmt. Unabhängig von der Frage, ob der Annahmeerklärung ein Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen muss und ob das hier der Fall war, lässt sich dem Schreiben schon inhaltlich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers annimmt. Das Berufungsgericht hat die an eine Annahmeerklärung zu stellenden Anforderungen verkannt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Dem genügt das Schreiben vom 22. Dezember 2006 nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe die Kündigung des Klägers akzeptiert, da sie der Kündigung selbst nicht widersprochen, sondern sie „zur Kenntnis“ genommen habe. Hierbei lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung verbunden ist und eine Entscheidung für eine der beiden Optionen gerade vermieden wird. Die Annahme des Austritts durch die Beklagte zu 1 kann sich aus der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
ergeben, die aber erst nach Ablauf des Jahres 2006 am 8. Februar 2007 beschlossen wurde. Eine (etwa) auf den Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung zurückbezogene Wirkung ist dem hier gefassten Einziehungsbeschluss nicht zu entnehmen.

 

 

Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Ausschluss des Gesellschafters, Austritt, Austritt des Gesellschafters, Einziehung des Geschäftsanteils, Verjährung, Verjährungsbeginn