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BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 – III ZR 124/01

GmbHG § 35

a) Die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind unübertragbar (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 – II ZR 170/73 – WM 1975, 790, 791; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 – II ZR 9/75 – NJW 1977, 199 f = WM 1976, 1246). Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ob die Gesellschafter einer entsprechenden Bevollmächtigung zugestimmt haben, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden gesellschaftsinternen Vorgänge für die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 – II ZR 9/75 – WM 1976, 1246).

b) Eine derartige Bevollmächtigung kann allerdings in eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB umgedeutet werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass gegen die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 – II ZR 209/76 – WM 1978, 1047, 1048).

Schlagworte: Bevollmächtigter, Generalhandlungsvollmacht, Geschäftsführer, Organverhältnis, Unübertragbarkeit der Organstellung