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BGH, Urteil vom 18.März 1968 – II ZR 26/66

§ 138 HGB

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditisten auch ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft ausschließen kann.

Allgemeine gesellschaftsrechtliche Bedenken können gegen sie nicht eingewandt werden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Gesellschafter eine von den §§ 140, 142 HGB abweichende Regelung über die Ausschließung eines Mitgesellschafters vereinbaren können. Da diese Vorschriften nicht zwingend sind, haben die Gesellschafter grundsätzlich freie Hand, insoweit ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Ermessen auszugestalten (BGH LM Nr. 6 zu § 140 HGB; BGHZ 31, 295, 298/99). Das gilt auch für die hier getroffene Regelung. Es kann daher nur die Frage sein, ob sich aus den allgemeinen Schranken, die jeder Vertragsfreiheit gesetzt sind – insbesondere aus den Gründen des § 138 BGB – Bedenken gegen das Ausschließungsrecht ergeben.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Hinauskündigungsklausel