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BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 – II ZR 262/07

Mindestausgabebetrag

AktG §§ 8, 192, 193, 221

a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt.

b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.

c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand – entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGH, 23. Juni 1997, II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 – Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen – auch zu einem Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005, II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007, II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).

Schlagworte: Ausschluss, Ausschluss des Bezugsrechts, bedingte Kapitalerhöhung, Bezugsrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Kapitalerhöhungsbeschluss, Vorstand, Wandelschuldverschreibungen