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BGH, Urteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00

GmbHG §§ 7, 8, 55, 56a, 57

a) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.

b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGH, Urt. vom 13. Juli 1992, II ZR 263/91, BGHZ 119, 177 – Leitsätze 1 und 2).

c) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
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Handelsregister
hat die Geschäftsführung zu versichern, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Handelsregister, Inferent, Versicherung