§ 19 GmbHG, § 70 GmbHG
1. Der Anspruch auf die Stammeinlage darf in der Liquidation nicht zum Nachteil außenstehender Gesellschaftsgläubiger an einen Gesellschafter abgetreten werden, um eine nicht vollwertige Forderung dieses Gesellschafters bevorzugt zu befriedigen.
2. Ist die Einlageforderung wirksam durch einen Gesellschaftsgläubiger gepfändet oder an diesen erfüllungshalber abgetreten, so kann der Einlageschuldner zwar nicht mit einem Anspruch gegen die Gesellschaft, wohl aber mit einer ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehenden Forderung aufrechnen.
Schlagworte: Aufrechnungsverbot und Pfändung, Bareinlagen