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BGH, Urteil vom 18. November 1997 – VI ZR 11/97

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB

Sind in der Satzung einer Krankenkasse zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ein „Fälligkeitstermin“ und ein von diesem abweichender „Zahlungstag“ bestimmt, werden die geschuldeten Beiträge erst mit dem „Zahlungstag“ fällig.

Zu Recht sieht das Berufungsgericht allerdings in der Vorschrift des § 266 a StGB auf der Grundlage von §§ 21 Abs. 2 SGB I, 168 Abs. 1 SGB V, 28 h Abs. 1, 28 d SGB IV ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 134, 304, 307).

Das Berufungsgericht geht jedoch fehlerhaft davon aus, daß der Beklagte fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten habe, wie dies § 266 a StGB voraussetzt.

Zutreffend ist freilich die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß die Sozialversicherungsbeiträge nur dann „vorenthalten“ wurden, wenn sie vor Anordnung der Sequestration und des Veräußerungsverbots am 9. Juli 1993 zu zahlen waren, aber nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 – VI ZR 374/90 – VersR 1991, 1378, 1379). Ein strafbares und damit gemäß § 823 Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevantes Verhalten fällt dem Arbeitgeber nur dann zur Last, wenn er eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unterlassen hat, obwohl ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung im Zeitpunkt der geschuldeten Zahlung möglich gewesen wäre. Die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens läßt bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt die Tatbestandsmäßigkeit entfallen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f. und BGHZ 134 aaO), so etwa wenn die Abführung der Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterbleibt. Gleiches gilt, wenn die Beiträge erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu zahlen sind, weil der Gemeinschuldner dann die Befugnis verloren hat, über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1968 – VI ZR 191/66 – VersR 1968, 964). Aber auch schon vor der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sobald das Konkursgericht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zur Sicherung des Schuldnervermögens die Sequestration anordnet und dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt (vgl. BGHZ 118, 151, 159). Dann bildet der Sequestrationsbeschluß zugleich eine zeitliche Schranke für die Erfüllbarkeit der Pflicht zur Beitragsabführung durch den Arbeitgeber (so schon OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, OLGSt § 266 a StGB Nr. 1 Seite 2).

Das Berufungsgericht nimmt jedoch rechtsirrig an, die Beitragsforderung der Klägerin sei schon vor Anordnung der Sequestration am 9. Juli 1993 zur Zahlung „fällig“ gewesen. Diese Auffassung trägt den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Sozialversicherungsbeitrag dem Berechtigten „vorenthalten“ wird, nicht in der erforderlichen Weise Rechnung. Die Fälligkeit der Zahlungspflicht hinsichtlich der Beiträge für den Monat Juni 1993 war nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit der Satzung der Klägerin erst am 15. Juli 1993 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der Beklagte wegen der zwischenzeitlich angeordneten Sequestration und des Veräußerungsverbots nicht mehr verfügungsbefugt war.

Da § 266 a Abs. 1 StGB an sozialversicherungsrechtliche Begriffe anknüpft, ist deren Verständnis maßgebend. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden geschuldete laufende Beiträge entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende (vgl. BGHZ 113, 237, 240 m.w.N.) und daher auch der Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche Satzung der klagenden Ersatzkasse bestimmt, daß die Beiträge – vorbehaltlich einer hier fehlenden abweichenden Regelung durch gesetzliche Vorschriften – am letzten Tag des Monats, für den sie gelten, fällig und bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu entrichten sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den letztgenannten Zeitpunkt abzustellen.

Vor dem Hintergrund der Gesetzesgeschichte kann auch die Satzung der Klägerin nur in diesem Sinne verstanden werden. Schon nach § 393 Abs. 1 RVO waren die Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern an bestimmten Zahltagen zu entrichten. Der Begriff des Zahltages wurde dabei nicht nur in der Rechtsprechung (vgl. BSGE 41, 6, 8 f.; 54, 136, 137), sondern auch in der Literatur (vgl. Peters/Mengert, HdB der Krankenversicherung, Teil II Bd. 3, 18. Aufl., S. 17/2027) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgesetzt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragszahlungsverordnung (Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom 22. Mai 1989, BGBl. I S. 990) legt gleichfalls dieses Verständnis nahe. Dafür spricht auch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten wie zur Änderung anderer Vorschriften (2. SGB ÄndG vom 13. Juni 1994, BGBl. I S. 1229). Danach ist der Beitragspflichtige mit Beiträgen, die nicht bis zum Ablauf des „Fälligkeitstages“ bezahlt sind, säumig. Nach derzeitiger Rechtslage ist dann zwingend ein Säumniszuschlag zu erheben; nach der 1993 geltenden Regelung war die Erhebung eines Säumniszuschlags in das Ermessen des zuständigen Sozialversicherungsträgers gestellt, aber gleichfalls zum selben Zeitpunkt möglich, wobei eine Schonfrist von einer Woche bestand. Von Säumnis kann indessen erst mit Ablauf des Tages die Rede sein, an dem die Beiträge spätestens entrichtet sein müssen.

Fälligkeit trat deshalb nach der Satzung der Klägerin erst mit Ablauf des 15. des Folgemonats ein (vgl. GesamtKomm- SozV/Schwerdtfeger, § 23 SGB IV Anm. 10 c; Töns, Die Verjährung des Anspruchs auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, DOK 1956, 255, 256 Fn. 1). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls angenommen, daß bei der satzungsmäßigen Bestimmung eines Fälligkeitstages und eines „später liegenden Zahltages“ nur der letztere als Fälligkeitszeitpunkt im Rechtssinne anzusehen ist (BSG, Urteil vom 20. Januar 1970 – 3 RK 69/68 – USK 7005). Einer evtl. Verspätungsgefahr wird dabei nicht durch die satzungsrechtliche Zahltagsregelung, sondern allein durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragszahlungsverordnung Rechnung getragen, dessen Beachtung der Arbeitgeber im eigenen Interesse zur Vermeidung finanzieller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und strafrechtlicher (§ 266 a Abs. 1 StGB) Sanktionen sicherzustellen hat.

Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Gesamtversicherungsbeiträge erst zum 15. Juli 1993 zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und der Beklagte nicht mehr verfügungsbefugt. Eine „Vorenthaltung“ von Sozialversicherungsbeiträgen lag damit nicht vor.

Schlagworte: Fälligkeit, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten