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BGH, Urteil vom 18. November 1998 – VIII ZR 344/97

ZPO §§ 253, 1032, BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242

Ist in einem Vertrag über die Übernahme einer Steuerberaterpraxis vereinbart, bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner solle zunächst ein Schlichtungsversuch vor der zuständigen Steuerberaterkammer gemacht werden, so ist eine vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage unzulässig (Bestätigung BGH, 1983-11-23, VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Durchführung des vom Kläger eingeleiteten Schlichtungsverfahrens daran gescheitert ist, dass sich der Beklagte geweigert hat, seinen Anteil an den Gebühren der Steuerberaterkammer zu bezahlen; in diesem Falle steht der Berufung auf die Schlichtungsvereinbarung der Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (Fortführung BGH, 1987-11-12, III ZR 29/87, BGHZ 102, 199).

Schlagworte: Rechtsmissbrauch, Schiedsvereinbarung, Schlichtungsklausel