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BGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 402/97

GmbHG §§ 53, 54; BGB § 181; BeurkG

a) Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
wird grundsätzlich mit der Beurkundung der entsprechenden Erklärungen der Beteiligten wirksam (§ 15 Abs. 3, 5, § 16 GmbHG).

b) Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden und dieser zugleich deren alleiniger Geschäftsführer ist, auf dessen Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 BGB anzuwenden. Das bedeutet, dass ein solcher Geschäftsführer als Vertreter der GmbH mit sich selbst nur dann Rechtsgeschäfte vornehmen darf, wenn ihm dies im Gesellschaftsvertrag gestattet ist, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

c) Dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH können Rechtsgeschäfte mit sich selbst von vorneherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gestattet werden; die Gestattung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in das Handelsregister einzutragen (BGHZ 87, 59, 60 f; vgl. BGHZ 114, 167, 170 ff). Eine nachträgliche allgemeine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist in der Regel dann eine Satzungsänderung gemäß §§ 53, 54 GmbHG, wenn der Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Einschränkung vorgesehen hatte (BayObLG BB 1980, 1442 f).

d) Da eine Satzungsänderung in das Handelsregister einzutragen ist, weil sie erst damit wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG), hat der beurkundende Notar diese Eintragung zu veranlassen (§ 53 BeurkG). Dabei handelt es sich um eine unselbstständige Amtspflicht zur Abwicklung des Urkundsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 – VI ZR 61/76, WM 1977, 1259, 1260; Urteil vom 14. Mai 1992 – IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1534).

e) Eine derartige Amtspflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO besteht für den Notar auch gegenüber der Gesellschaft, selbst wenn diese an dem Urkundsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt war (§ 6 Abs. 2 BeurkG). Zwar ist die Gesellschaft auch nicht mittelbar Beteiligte, weil sie dem Notar bei der Beurkundung keine eigenen Belange anvertraut. Die Gesellschaft ist aber geschützte Dritte im Sinne dieser Vorschrift, weil ihre Interessen durch das Urkundsgeschäft nach dessen Art und Zweck berührt wurden (vgl. BGHZ 58, 343, 353; BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 – V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417; Urteil vom 21. Januar 1988 – IX ZR 252/86, WM 1988, 545, 547; Urteil vom 14. Mai 1992 – IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1534; Urteil vom 26. Juni 1997 – IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1902).

f) Der Steuerberater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater ihn vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden bewahren; deswegen hat der Steuerberater den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Diese Aufgabe schließt die Pflicht ein, den Mandanten auf die Gefahr einer Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinzuweisen und dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).

g) Es liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, dass Leistungen einer GmbH aufgrund eines unwirksamen Anstellungsvertrages mit ihrem Geschäftsführer-Gesellschafter von der Finanzbehörde als verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
gewertet werden und deswegen Mehrsteuern auslösen (vgl. BFHE 120, 200, 202; 164, 255, 256 = NJW 1991, 2039; BFHE 181, 328, 330 = NJW 1997, 1031).

Schlagworte: Abtretung, Anmeldung, Anteilsübertragung, Beurkundung, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, Satzungsänderung, Schadensersatzanspruch, verdeckte Gewinnausschüttung