§ 35 GmbHG
Bei der GmbH ist die vom Geschäftsführer einem Nichtgeschäftsführer erteilte Generalvollmacht auch dann unwirksam, wenn ihr sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben.
Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 18. Mai 1972 vom damaligen Geschäftsführer der GmbH erteilte Vollmacht, die es rechtlich fehlerfrei als Generalvollmacht auffaßt, sei wirksam gewesen.
Die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und Willenserklärung und die damit verbundene Verantwortung sind unübertragbar (BGHZ 64, 72, 76; 13, 61, 65). Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Deshalb hat der Senat die Rechtsgültigkeit einer vom Geschäftsführer erteilten Generalvollmacht auch für den Fall verneint, daß sie zeitlich begrenzt und widerruflich ist (BGHZ 34, 27, 31; Urt v 19.6.75 – II ZR 110/73, WM 1975, 790 zu 3a). Hiervon möchte das Berufungsgericht eine Ausnahme machen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der alleinige Gesellschafter mit der Vollmachterteilung einverstanden sei und deshalb eines Vertrauensschutzes nicht bedürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist allerdings, daß das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht die Gesellschafter vor einer von ihnen nicht gewollten Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen schützen soll, die nicht ihr Vertrauen genießen. Das ist aber nicht der einzige oder allein ausschlaggebende Grund für jenes Verbot. Von ebenso starkem Gewicht ist der Gedanke, daß die Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs leiden könnten, wenn die Gültigkeit einer Generalvollmacht im Einzelfall jeweils davon abhinge, ob ihr alle Gesellschafter (oder etwa eine Gesellschaftermehrheit) zugestimmt haben; denn das sind gesellschaftsinterne Vorgänge, über die ein Außenstehender in der Regel nicht zuverlässig unterrichtet ist und die daher für die allgemeine Vertretungsmacht nicht maßgebend sein dürfen (BGHZ 34, 27, 31; Fischer, Anm zu LM GmbHG § 35 Nr 3). Hinzu kommt der von der Revision zutreffend angeführte Gesichtspunkt, daß der Geschäftsführer einer GmbH auch öffentliche Pflichten hat, wie zB die Konkursantragspflicht nach § 64 GmbHG, die neben dem Interesse der Gesellschaft zugleich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger vor weiterer Verminderung der zu ihrer Befriedigung noch vorhandenen Vermögensmasse dient (BGHZ 29, 100). Aus diesem Grund kann ihm ebenfalls nicht erlaubt sein, seine Aufgaben und die Verantwortung für deren Erfüllung voll auf einen anderen abzuwälzen.
Auch die Gesellschafter können hiernach die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen, ohne diesen gleichzeitig zum Geschäftsführer zu bestellen (Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl § 35 Anm 7 mwN); eine solche Bestellung war aber gerade nicht gewollt, was sich daran zeigt, daß der Beklagte unmittelbar zuvor als Geschäftsführer abberufen und durch von T. ersetzt worden war. Deshalb ist es gleichgültig, daß die Ehefrau des Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, als Alleingesellschafterin die Erteilung der Generalvollmacht an ihn gebilligt hat.
Schlagworte: Generalhandlungsvollmacht, Organverhältnis, Unübertragbarkeit der Organstellung