Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 – II ZR 98/75

HGB § 140

Die Klage auf Zustimmung kann mit der Ausschließungsklage mit der Folge verbunden werden, dass über beide gleichzeitig verhandelt und entschieden wird.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auch der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann (BGHZ 6, 113). Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß nach § 140 HGB der Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist, und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Ausschließungsklage nicht bereit ist, auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht — unter engen Voraussetzungen — verpflichtet sein kann, bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes seine Zustimmung zu einer Klage nach § 140 HGB zu erteilen; demgemäß kann dann ein entsprechendes Leistungsurteil auf Zustimmung zur Ausschließungsklage mit der Wirkung ergehen, daß es die Mitwirkung an der Klage ersetzt (BGHZ 64, 253). Die im Schrifttum auch neuerdings hiergegen erhobenen Bedenken (Kollhosser, NJW 1976, 144) veranlassen den Senat nicht, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

2. Die Fälle der hier vorliegenden Art sind in dieser Hinsicht zwar anders gelagert. Sinngehalt und Zweck des § 140 HGB und Gründe der Prozeßökonomie sprechen aber auch hier dafür, eine Ausnahme von dem Grundsatz zuzulassen, daß die Ausschließungsklage von allen Gesellschaftern erhoben werden muß, unter denen das Gesellschaftsverhältnis fortbestehen soll; es muß genügen, einen der Ausschließungsklage widersprechenden Gesellschafter zusammen mit dem Auszuschließenden zu verklagen mit der Folge, daß über die Ausschließungs- und Zustimmungsklage gemeinsam verhandelt und entschieden wird. Die nach dem Wortlaut des § 140 HGB erforderliche Beteiligung aller Gesellschafter soll einerseits sicherstellen, daß über die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters einheitlich entschieden wird und keine sich widersprechenden Entscheidungen ergeben, andererseits gewährleisten, daß alle von der Ausschließung Betroffenen gehört werden und der Auszuschließende vor der mißbräuchlichen Geltendmachung des Ausschließungsrechts geschützt wird. Dem ist bei der hier zu beurteilenden Verbindung der beiden Klagen Rechnung getragen. Sowohl der Zustimmungsklage als auch der Ausschließungsklage kann nur stattgegeben werden, wenn ein wichtiger Grund zur Ausschließung vorliegt und zusätzlich eine — unter besonderen Voraussetzungen zu bejahende — Verpflichtung des mitverklagten Gesellschafters zur Zustimmung besteht. Ist nur eine der hiernach erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so sind beide Klagen abzuweisen. Denn das Ausschließungsurteil hängt davon ab, daß auch der Zustimmungsklage entsprochen wird, und der Anspruch auf Zustimmung setzt voraus, daß die gegen den auszuschließenden Gesellschafter erhobenen Vorwürfe die Ausschließung rechtfertigen und darüber hinaus Gründe gegeben sind, die eine Mitwirkung als geboten erscheinen lassen. Damit aber sind die Interessen der Beteiligten im Sinne des § 140 HGB hinreichend gewahrt und dem Umstand, daß die Zustimmung nicht schon der letzten mündlichen Verhandlung, sondern erst mit der — später eintretenden — Rechtskraft vorliegt (§ 894 ZPO), kann kein ausschlaggebendes Gewicht bei gemessen werden.

Bedenken könnten hiernach nur noch unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß wegen der Möglichkeit, das Ausschließungsurteil und das Zustimmungsurteil getrennt anzufechten, nicht ausgeschlossen werden kann — wenn nur gegen das Zustimmungsurteil, nicht aber gegen das Ausschließungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt wird –, daß das Ausschließungsurteil mit seiner Gestaltungswirkung in Rechtskraft erwächst, die Zustimmungsklage aber noch anhängig bleibt und gegebenenfalls abgewiesen wird. Ein schutzwürdiges Interesse, derartige Ergebnisse zu vermeiden, bestünde insoweit jedoch lediglich auf seiten des — noch nicht rechtskräftig — zur Zustimmung Verurteilten. Dieser aber ist in der Lage, jener Gefahr im wesentlichen dadurch vorzubeugen, daß er dem Auszuschließenden unter Einlegung eines Rechtsmittels als Streithelfer Beitritt (§ 66 ZPO). Die Voraussetzungen wären gegeben: Das rechtliche Interesse ergibt sich daraus, daß sich das Ausschließungsurteil, auch wenn es ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung haben würde, mit seiner Gestaltungswirkung auf ihn auswirken und seinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft beeinträchtigen würde. Der Umstand, daß er neben dem Auszuschließenden bereits Beklagter des Rechtsstreits ist, macht den Beitritt nicht unzulässig; denn hierbei handelt es sich nur um die äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse in einem Rahmen (vgl. hierzu BGHZ 8, 72, 78). Seine Eigenschaft als Dritter wird schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er, wenn er zur Zustimmung verurteilt wird, als Ermächtigender im Sinne der Prozeßstandschaft gilt (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 66 Anm. II 2).

3. Ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters im Sinne der §§ 133, 140, HGB setzt zwar nicht in allen Fällen ein schwerwiegendes Verschulden voraus. Das Verbleiben eines Gesellschafters in der Gesellschaft wird den übrigen im Regelfalle aber eher zuzumuten sein, wenn kein oder nur ein geringer Schuldvorwurf zu erheben ist.

Das Berufungsurteil kann deshalb mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Es sind noch Feststellungen insbesondere über die Art und Schwere des Verschuldens geboten, gegebenenfalls aber auch über die weiteren Klagegründe, mit denen sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinandergesetzt hat. Sodann bedarf es einer Gesamtschau der von beiden Parteien vorgetragenen Umstände. Die von den Klägern geltend gemachten Ausschließungsgründe dürfen nicht für sich allein betrachtet und beurteilt werden. Sie müssen vielmehr in einen Zusammenhang mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen gebracht und auch den Leistungen des auszuschließenden Gesellschafters gegenübergestellt werden.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht einen Ausschließungsgrund als gegeben erachtet, die Möglichkeit zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als weniger einschneidende und zumutbare Lösung verneint und auf dieser Grundlage auch dem Zustimmungsantrag gegen die Beklagten zu 2 und 3 stattgibt.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Komplementär, Einverständnis ersetzt Klageteilnahme, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters, Verknüpfung der Klage auf Zustimmung und Gestaltungsklage, Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters, Widerruf und Treuepflicht, Zustimmungspflicht