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BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 145/14 

BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 138
(D) ZPO § 286 (B), § 767
a) Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines – auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden – „vereinfachten Ertragswertverfahrens“.
b) Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Mai 1960 – II ZR 207/58, WM 1960, 807).

Schlagworte: Grobes Missverhältnis