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BGH, Urteil vom 18. September 2000 – II ZR 15/99

GmbHG § 43

Die klageweise Geltendmachung der Rückforderung überzahlter Honorarvorschüsse unterliegt nicht dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG, da es sich dabei nicht um Ersatzansprüche gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Sonstige Ansprüche, die der Gesellschaft aus einem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter als außenstehendem Dritten zustehen, unterfallen nicht dem Gesellschafterentscheid (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 46 Rdn. 21 m.N.).

Schlagworte: Anspruchsberechtigte Gesellschaft, aus Geschäftsführung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, aus Gründung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Schadensersatzanspruch